G. Wer haf­tet wie in der KG?

II. Wann haf­ten Kom­man­di­tisten doch un­be­schränkt?

Vor der Ein­tra­gung der KG ist für Dritte nicht er­kenn­bar, dass die Haf­tung ei­nes Ge­sell­schaf­ters nach § 172 Abs. 1 HGB be­schränkt sein soll. Die Gläu­bi­ger sind schutz­wür­dig, selbst wenn sie durch das Auf­tre­ten als "KG" wis­sen, dass ein Ge­sell­schaf­ter le­dig­lich be­schränkt haf­ten soll. Denn sie wis­sen nicht, wer in wel­cher Höhe für ihre An­sprü­che ein­ste­hen soll. Es ist zwi­schen drei Kon­stel­la­tio­nen zu dif­fe­ren­zie­ren:

  • Bei Ge­sell­schaf­ten, die auch ohne Ein­tra­gung Han­dels­ge­sell­schaft sind, weil sie nach Art und Um­fang einen kauf­män­nisch ein­ge­rich­te­ten Ge­werbebe­trieb be­nö­ti­gen (§ 1 Abs. 2 HGB), ist nach § 176 Abs. 1 S. 1 HGB die Haf­tung ei­nes Ge­sell­schaf­ter be­reits bei Kennt­nis des Gläu­bi­gers be­schränkt.

  • Ge­sell­schaf­ten, die auf ein Nicht­ge­wer­be, ins­be­son­dere einen freien Be­ruf ge­rich­tet sind, kön­nen da­ge­gen nie eine ge­ne­relle Haf­tungs­be­schrän­kung für ein­zelne Ge­sell­schaf­ter er­rei­chen; mög­lich ist nur eine Ve­reinba­rung im ein­zel­nen Ver­trag.
  • Für Ge­sell­schaf­ten, die erst durch Ein­tra­gung die Kauf­mannsei­gen­schaft er­lan­gen (§ 2 HGB, § 3 HGB, § 105 Abs. 2 HGB) ord­net § 176 Abs. 1 S. 2 HGB die Nicht­an­wen­dung von Satz 1 an. Dem­nach würde die Kennt­nis des Gläu­bi­gers nicht aus­rei­chen, um die Haf­tung des an­ge­hen­den Kom­man­di­tisten zu be­schrän­ken. Auch hier wäre also eine Ve­reinba­rung im ein­zel­nen Ver­trag not­wen­dig. Von Tei­len der Li­te­ra­tur wird al­ler­dings eine ana­loge An­wen­dung des § 176 Abs. 1 S. 1 HGB bzw. ei­ner te­leo­lo­gi­schen Re­duk­tion des § 176 Abs. 1 S. 2 HGB vor­ge­schlagen, um diese Schlechter­stel­lung zu be­sei­ti­gen.

Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).
32


Gesellschaftsrecht lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz.