G. Wer haftet wie in der KG?
II. Wann haften Kommanditisten doch unbeschränkt?
Vor der Eintragung der KG ist für Dritte nicht erkennbar, dass die Haftung eines Gesellschafters nach § 172 Abs. 1 HGB beschränkt sein soll. Die Gläubiger sind schutzwürdig, selbst wenn sie durch das Auftreten als "KG" wissen, dass ein Gesellschafter lediglich beschränkt haften soll. Denn sie wissen nicht, wer in welcher Höhe für ihre Ansprüche einstehen soll. Es ist zwischen drei Konstellationen zu differenzieren:

Bei Gesellschaften, die auch ohne Eintragung Handelsgesellschaft sind, weil sie nach Art und Umfang einen kaufmännisch eingerichteten Gewerbebetrieb benötigen (§ 1 Abs. 2 HGB), ist nach § 176 Abs. 1 S. 1 HGB die Haftung eines Gesellschafter bereits bei Kenntnis des Gläubigers beschränkt.
- Gesellschaften, die auf ein Nichtgewerbe, insbesondere einen freien Beruf gerichtet sind, können dagegen nie eine generelle Haftungsbeschränkung für einzelne Gesellschafter erreichen; möglich ist nur eine Vereinbarung im einzelnen Vertrag.
Für Gesellschaften, die erst durch Eintragung die Kaufmannseigenschaft erlangen (§ 2 HGB, § 3 HGB, § 105 Abs. 2 HGB) ordnet § 176 Abs. 1 S. 2 HGB die Nichtanwendung von Satz 1 an. Demnach würde die Kenntnis des Gläubigers nicht ausreichen, um die Haftung des angehenden Kommanditisten zu beschränken. Auch hier wäre also eine Vereinbarung im einzelnen Vertrag notwendig. Von Teilen der Literatur wird allerdings eine analoge Anwendung des § 176 Abs. 1 S. 1 HGB bzw. einer teleologischen Reduktion des § 176 Abs. 1 S. 2 HGB vorgeschlagen, um diese Schlechterstellung zu beseitigen.