I. Wann findet ein Gesellschafterwechsel statt?
3. Fall: Heute hier und morgen dort
Gesellschafter - WechselFall: Heute hier und morgen dort A, B und C sind Gesellschafter einer OHG. Die Betriebswirte A und B sind nach deren Gesellschaftsvertrag nur zur Gesamtvertretung berechtigt, der Informatiker C sollte weder Geschäftsführungs- noch Vertretungsbefugnis haben. C, der um sein kleines Privatvermögen fürchtet, meinte bei Vertragsschluss, die Gesamtvertretungsbefugnis halte A und B von zu gewagten Manövern ab - einer Einzelvertretungsbefugnis könne er unter keinen Umständen zustimmen. B scheidet aus der Gesellschaft am 1.10.12 aus, die diesbezügliche Eintragung ins Handelsregister erfolgt am 1.12.12. Am 29.10.12 hat A allein und ohne Rückfrage bei C für die OHG bei V eine Serveranlage für 100.000 € gekauft. Nachdem die Gesellschaft zahlungsunfähig geworden ist, verlangt V von B Zahlung. Zu Recht? |
| Lösungsvorschlag |
V könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung von 100.000 € aus § 433 Abs. 2 BGB i.V.m. § 128 S. 1 HGB haben. |
| I. Kaufvertrag zwischen V und der OHG? |
Dann müsste zwischen der OHG und V ein wirksamer Kaufvertrag gemäß § 433 BGB zustande gekommen sein. Die OHG ist rechtsfähig gemäß § 124 Abs. 1 HGB und kann damit Vertragspartei sein, wenn sie bei Abschluss des Vertrages wirksam vertreten wurde. |
| 1. Wirksame Vertretung der OHG durch A alleine? |
Nach den Eintragungen im Handelsregister konnte A die OHG nur gemeinsam mit B vertreten (Gesamtvertretung). B war jedoch ausgeschieden. Insoweit wäre nach dem Wortlaut der Eintragung nur eine Vertretung durch einen Gesellschafter (A) gemeinsam mit einem Nichtgesellschafter (B) möglich; eine Vertretung durch A alleine hingegen nicht. Dadurch würde die Gesellschaft jedoch handlungsunfähig, weil B ja gerade ausgeschieden ist. Die Regelung ist also so nicht wirksam. Fraglich ist daher, was an deren Stelle gelten soll. Dafür ist der Gesellschaftsvertrag ergänzend auszulegen (§ 157 BGB). |
| a. Ergänzende Vertragsauslegung |
Einerseits könnte man meinen, die Lücke im Vertrag sei durch die Anwendung des eigentlich verdrängten Gesetzesrechtes (§ 125 Abs. 1 HGB) zu schließen. Dann hätten A und C nunmehr jeweils Alleinvertretungsmacht, bzw. nur A (soweit der Ausschluss des C weiter Bestand haben sollte). Gegen eine solche Auslegung spricht aber der Wille der Parteien: Der persönlich haftende, aber kraft Vereinbarung nicht selbst an der Geschäftsführung beteiligte C wurde ursprünglich durch die Gesamtgeschäftsführung und -vertretung geschützt. Er wollte gerade keine Einzelgeschäftsführung. Als Kompensation ist davon auszugehen, dass auch weiterhin Gesamtgeschäftsführung und -vertretung bestehen soll, nur ab dem Austritt des B zwischen A und C. Hier hat A allein gehandelt, so dass die Gesellschaft nicht wirksam verpflichtet wurde. |
| b. Rechtsscheinhaftung nach § 15 Abs. 1 HGB |
| Jedoch war die Abweichung von der gesetzlichen Vertretungsbefugnis nach § 125 HGB in das Handelsregister einzutragen. Eine Eintragung von Gesamtgeschäftsführung und -vertretung ist jedoch gerade nicht erfolgt. Nach § 15 Abs. 1 HGB kann die tatsächlich bestehende Gesamtgeschäftsführungsbefugnis und -vertretung V daher nicht entgegengehalten werden. A konnte also für die Gesellschaft über die Regelungen der Rechtsscheinhaftung wirksam handeln. |
| 2. Zwischenergebnis |
| Damit konnte A die OHG gemäß § 164 Abs. 1 BGB i.V.m. § 15 Abs. 1 HGB wirksam vertreten, der Kaufvertrag gemäß § 433 Abs. 2 BGB zwischen V und der OHG besteht. |
| II. Haftung des B aus § 128 HGB? |
Fraglich ist jedoch, ob V den B aus § 433 Abs. 2 BGB, § 128 S. 1 HGB in Anspruch nehmen kann, da dieser im Zeitpunkt des Vertragsschlusses kein Gesellschafter der OHG mehr war. |
| 1. B als Gesellschafter wegen § 15 HGB? |
Allerdings ist das Ausscheiden eines Gesellschafters eine in das Handelsregister einzutragende Tatsache, § 143 Abs. 1, Abs. 2 HGB. Gemäß § 15 Abs. 1 HGB kann dem V das Ausscheiden des B folglich nicht entgegen gehalten werden, fand der Vertragsschluss doch vor Eintragung des Ausscheidens des B statt. V wusste auch nichts von dem Ausscheiden des B. Daher muss sich B so behandeln lassen, als sei er bei Vertragsschluss der OHG mit V noch persönlich gemäß § 128 S. 1 HGB haftender Gesellschafter gewesen. |
| 2. "Rosinentheorie" |
Jedoch erscheint es zweifelhaft, dass V sich einerseits bezüglich der Wirksamkeit des Vertragsschlusses auf die tatsächliche Rechtslage, also alleinige Vertretungsmacht des A wegen Ausscheiden des B berufen kann. Hingehen kann er sich aber bezüglich der persönlich haftenden Gesellschafter auf die Fiktion des Handelsregisters, also Gesellschafterstellung des B, berufen. Das erscheint widersprüchlich.
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| 3. Zwischenergebnis |
Damit ist B gegenüber V noch Gesellschafter der OHG nach § 15 Abs. 1 HGB. |
| III. Endergebnis |
Daher hat V gegen B einen Anspruch auf Zahlung aus § 433 Abs. 2 BGB i.V.m. § 128 S. 1 HGB, § 15 HGB. |