2. Welche Inhalte muss oder soll die Satzung haben?
a. Kontrollfrage: Wo endet die Satzungsautonomie?
Im Verein gilt weitgehende Gestaltungsfreiheit. Welchen Hintergrund hat diese Freiheit und welche Grenzen bestehen für diese sog. "Satzungsautonomie" (Hinweis: Denken Sie an das Verfassungsrecht!)? |
| Antwort (bitte anklicken) |
Die Gestaltung von Vereinen wird grundsätzlich nicht durch den Staat vorgegeben, sondern steht zur Disposition der Vereinsgründer bzw. später der qualifizierten Mehrheit der Mitglieder. Eine richterliche Kontrolle erfolgt nur in eingeschränktem Umfang. Aufgrund der grundrechtlichen Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG), bei den Kapitalgesellschaften zudem der europarechtlichen Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) bedürfen Beschränkungen dieser Satzungsfreiheit einer Rechtfertigung durch schutzwürdige, übergeordnete Interessen. Dazu gehören etwa Gläubigerschutz, Minderheitenschutz und Arbeitnehmerschutz. Praktische Grenzen findet die Gestaltungshoheit in drei Fällen:
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