1. Unbeschränkte Haftung vor Eintragung bei existierenden Handelsgesellschaften?
Fall: Der kleine Mann im Vordergrund
A, B und C importieren Laptops aus der Volksrepublik China. Nach dem bei der IHK vorgelegten Plan soll der Jahresumsatz 10 Millionen Euro betragen, der Gewinn dabei 3.5 Millionen; es sollen rund 500 Mitarbeiter in Call-Centern und Werkstätten beschäftigt werden. Die drei Jungunternehmer beantragen die Eintragung, nehmen aber gleichzeitig schon den Geschäftsbetrieb im Rahmen als „Qi-Gong-Vertriebs-KG“ auf. Während A als Komplementär bereits engagiert den Geschäftserfolg zu mehren sucht, hat Kommanditist B seine Einlage iHv 10.000 € bereits geleistet. Kommanditist C will seine Einlage iHv 10.000,- € erst mit der „Sicherheit“ einer erfolgten Eintragung leisten. Beim Montieren des Neon-Firmenschriftzuges am Eingang der gemieteten Büroräume lässt A einen Hammer fallen, dessen Gewicht beim Aufprall auf den Kopf des D einen Schädelbruch verursacht. Weil D den A für einen „kleinen Mann“ hält, verlangt er Schmerzensgeld iHv 25.000,- € von der "Vertriebs-KG" sowie „den Kapitalisten“ B und C. |
| Zu Recht?
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| Lösungsvorschlag |
Ein Anspruch gegen die Kommanditisten B und C kommt nur in Betracht, soweit D einen Anspruch gegen die "Vertriebs-KG" hat. |
| A. Anspruch des D gegen die Vertriebs-KG |
Ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB unmittelbar gegen die Vertriebs-KG scheitert daran, dass die KG ihn nicht selbst schädigen kann. Jedoch könnte sich die KG die Handlung des A zurechnen lassen müssen. A hat unproblematisch alle Voraussetzungen des § 823 Abs. 1 BGB erfüllt. Weiterhin müsste aber eine Zurechnung erfolgen. |
| I. Zurechnung des Fehlverhaltens des A |
Eine Zurechnung des Verhaltens des A könnte sich aus einer analogen Anwendung von § 31 BGB ergeben. Dann müsste eine planwidrige Regelungslücke vorliegen und die Interessenlage vergleichbar sein. § 123 HGB gewährt der OHG (und über § 161 Abs. 2 HGB auch der KG) "Teil"-Rechtsfähigkeit. Allerdings existiert keine Regelung zur deliktischen Haftung von Personengesellschaften. Ein Rechtssubjekt ist aber logisch immer auch deliktsfähig, so dass insoweit eine vom Gesetzgeber des 19. Jahrhunderts offenbar übersehene Regelungslücke besteht. Diese kann durch die § 31 BGB angemessen geschlossen werden. § 31 BGB ist eine haftungszuweisende Norm, die daher analog auf alle rechtsfähigen Verbände, also auch GbR, OHG und KG anzuwenden ist. A als geschäftsführender Komplementär gemäß § 161 Abs. 2 HGB, § 114 ff. HGB hat dabei als verfassungsmäßig berufener Vertreter auch im Rahmen seines befugten Aufgabenkreises gehandelt. |
| II. Zwischenergebnis zur Haftung der Vertriebs-KG |
Daher haftet die KG dem D aus § 823 Abs. 1 BGB, § 31 BGB analog. |
| B. Anspruch des D gegen die Kommanditisten |
Es kommt eine akzessorische Haftung der Kommanditisten B und C für eine Gesellschaftsschuld aus § 823 Abs. 1 BGB, § 31 BGB analog in Betracht. Aufgrund der bisher nicht erfolgten deklaratorischen Eintragung der ansonsten der gemäß § 161 HGB wirksam als KG gegründeten Gesellschaft kann die Kommanditistenhaftung nur auf § 176 Abs. 1 HGB gründen. |
| I. Anwendung von § 176 Abs.1 S. 1 |
Nach dem Wortlaut des § 176 Abs. 1 S. 1 HGB haften B und C gleich einem Komplementär, also gemäß §§ 161 Abs. 2 HGB, § 128 HGB in der Höhe unbeschränkt. |
| 1. Teleologische Reduktion von § 176 Abs. 1 S. 1? |
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| 2. Zwischenergebnis |
Demnach ist entgegen der herrschenden Meinung § 176 Abs. 1 S. 1 HGB auch auf deliktische Verbindlichkeiten anwendbar. Daher haften B und C (unabhängig von einer bereits erfolgten Einlageleistung) in voller Höhe für den Schaden des D. |
| II. Ergebnis |
Daher besteht ein Anspruch des D gegen die KG, gegen B und gegen C jeweils in voller Höhe. Die nicht eingetragene Kommanditistenstellung kann ihm nicht entgegengehalten werden. |