Im Grundsatz: Ja. Anders als die §§ 241 ff. AktG unterscheidet das BGB nicht zwischen (nur in einer bestimmten Frist) "anfechtbaren" und (in jedem Fall) "nichtigen" Beschlüssen. Teilweise wird aber eine analoge Anwendung der §§ 241 ff. AktG befürwortet: Der Verein stünde der Aktiengesellschaft strukturell nahe. Es müsse Rechtssicherheit gewährleistet werden, was bei einer jederzeit (auch nach Jahren) geltend zu machenden Nichtigkeit nicht möglich sei. Die Rechtsprechung lehnt diese Analogie jedoch ab. Fehlerhafte Beschlüsse sind daher grundsätzlich nichtig und damit unwirksam. Beruht die Fehlerhaftigkeit des Beschlusses aber nur auf einer das einzelne Mitglied schützenden Verfahrensvorschrift, muss dieses den Fehler rügen. Zudem kann der Verein nachweisen, dass der Beschluss nicht auf dem Fehler beruhte (fehlende Kausalität für das Ergebnis) und so die Nichtigkeit abwenden. Allerdings dienen mitgliederschützende Vorschriften häufig auch dem allgemeinen Interesse, dass die Willensbildung der Mitgliederversammlung ordnungsgemäß verläuft. Zulässige Klageart, um die Nichtigkeit der Beschlüsse zu klären, ist eine Feststellungsklage gem. § 256 ZPO. Vorher sind ggf. vereinsinterne Rechtsbehelfe zu verfolgen, sofern diese vorgesehen sind.
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