D. Wie wird die KG im Au­ßen­ver­hält­nis ver­tre­ten?

I. Fall: Ei­ner darf al­les?

A und B sind die ein­zi­gen Kom­ple­men­täre ei­ner KG, P ist Pro­ku­rist und C ist al­lei­ni­ger Kom­man­di­tist der Ge­sell­schaft. Der Ge­sell­schafts­ver­trag sieht ent­we­der Ge­samt­ver­tre­tung oder ge­mein­schaft­li­che Ver­tre­tung ei­nes Kom­ple­men­tärs mit dem P vor. Die Ein­zel­ver­tre­tung wird aus­drück­lich aus­ge­schlos­sen. Nach­dem B aus der Ge­sell­schaft aus­ge­schie­den ist und dies in das Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen wur­de, kauft A ohne Rück­spra­che mit P ein Pri­vat­flug­zeug für die KG zum Preis von 500.000 € bei V. Er meint, dies sei für ein se­ri­öses Auf­tre­ten im in­ter­na­tio­na­len Ge­schäfts­ver­kehr un­ab­ding­bar. P und C hal­ten dies, als sie da­von er­fah­ren, für sinn­lose Ver­schwen­dung und leh­nen den Ver­trag ab.

Kann V von der KG Zah­lung von 500.000 € ver­lan­gen?

Lö­sungs­vor­schlag

Ein An­spruch des V ge­gen die KG auf Zah­lung von 500.00 € könnte sich aus § 433 Abs. 2 BGB er­ge­ben. Dann müsste ein wirk­sa­mer Kauf­ver­trag zwi­schen V und der KG vor­lie­gen. Dies setzt wie­derum zwei über­ein­stim­mende Wil­lens­er­klä­rungen, An­ge­bot und An­nahme (§§ 145 ff. BGB) vor­aus.

Die Er­klä­rung des V ist hier un­pro­ble­ma­tisch. Je­doch müsste auch eine Er­klä­rung der KG vor­lie­gen. Diese ist zwar nach § 161 Abs. 2 HGB, § 124 HGB rechts­fä­hig. Je­doch kann sie selbst nicht han­deln, son­dern muss durch ihre Or­gane ver­tre­ten wer­den.

I. Ver­tre­tung der KG durch A al­lein?

Ge­mäß § 125 Abs. 1 HGB, § 161 Abs. 2 HGB, § 170 HGB hat je­der Kom­ple­men­tär Ein­zel­ver­tre­tungsmacht, wenn der Ge­sell­schafts­ver­trag nichts Ab­wei­chen­des vor­sieht.

Vor­lie­gend sieht der Ge­sell­schafts­ver­trag ge­mischte Ge­samt­ver­tre­tung i.S.v. § 125 Abs. 3 HGB vor, in­dem ent­we­der nur die Kom­ple­men­täre ge­mein­sam oder ein Kom­ple­men­tär mit dem Pro­ku­risten ge­mein­sam die Ge­sell­schaft ver­tre­ten dür­fen.

Zwar muss die Re­ge­lung zur Ver­tre­tungsmacht ge­mäß § 161 Abs. 2 HGB, § 106 Abs. 2 Nr. 4 HGB in das Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen wer­den, diese Ein­tra­gung hat je­doch nur de­kla­ra­to­rischen Cha­rak­ter.

1. Keine Mit­wir­kung oder Zu­stim­mung durch P
Un­ab­hän­gig da­von, ob dies wirk­sam wä­re, hat P auch nicht nach­träg­lich seine Zu­stim­mung ge­mäß § 182 Abs. 1 BGB, § 184 Abs. 1 BGB mit der Wir­kung des § 177 BGB er­klärt.
2. Er­gän­zende Ver­trags­aus­le­gung

Ob­wohl der Ge­sell­schafts­ver­trag eine Ein­zel­ver­tre­tungsbe­fug­nis in je­dem Fall aus­schließt, könnte A je­doch als ein­zig ver­blie­be­ner Kom­ple­men­tär durch Ge­setz Ein­zel­ver­tre­tungsmacht ha­ben.

Dann dürfte § 125 Abs. 1 HGB für den Fall nur ei­nes Kom­ple­men­tärs nicht dis­po­ni­bel sein.

Nach dem für Per­so­nen­ge­sell­schaften gel­ten­den Grund­satz der Selb­st­organ­schaft re­sul­tiert aus der per­sön­li­chen Haf­tung der Kom­ple­men­täre das ge­setz­li­che Er­for­der­nis, dass eine Ver­tre­tung der Ge­sell­schaft im­mer durch einen oder meh­rere per­sön­lich haf­tende Ge­sell­schaf­ter mög­lich sein muss und nicht von Drit­ten, bei­spiels­weise Pro­ku­risten, ab­hän­gig sein darf.

Zwar ent­hält der Ge­sell­schafts­ver­trag den aus­drück­li­chen Aus­schluss ei­ner wie auch im­mer ge­ar­te­ten Ein­zel­ver­tre­tungsbe­fug­nis, aber A ist der ein­zig ver­blie­bene per­sön­lich haf­tende Ge­sell­schaf­ter.

II. Er­geb­nis

A konnte die KG da­mit nach Aus­schei­den des B al­lein wirk­sam ver­tre­ten. So­mit liegt ein wirk­sa­mer Kauf­ver­trag zwi­schen V und der KG, ver­tre­ten durch A, vor.

V kann von der KG Zah­lung von 500.000 € nach § 433 Abs. 2 BGB ver­lan­gen.

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