D. Wie wird die KG im Außenverhältnis vertreten?
I. Fall: Einer darf alles?
| A und B sind die einzigen Komplementäre einer KG, P ist Prokurist und C ist alleiniger Kommanditist der Gesellschaft. Der Gesellschaftsvertrag sieht entweder Gesamtvertretung oder gemeinschaftliche Vertretung eines Komplementärs mit dem P vor. Die Einzelvertretung wird ausdrücklich ausgeschlossen. Nachdem B aus der Gesellschaft ausgeschieden ist und dies in das Handelsregister eingetragen wurde, kauft A ohne Rücksprache mit P ein Privatflugzeug für die KG zum Preis von 500.000 € bei V. Er meint, dies sei für ein seriöses Auftreten im internationalen Geschäftsverkehr unabdingbar. P und C halten dies, als sie davon erfahren, für sinnlose Verschwendung und lehnen den Vertrag ab. |
Kann V von der KG Zahlung von 500.000 € verlangen? |
| Lösungsvorschlag |
Ein Anspruch des V gegen die KG auf Zahlung von 500.00 € könnte sich aus § 433 Abs. 2 BGB ergeben. Dann müsste ein wirksamer Kaufvertrag zwischen V und der KG vorliegen. Dies setzt wiederum zwei übereinstimmende Willenserklärungen, Angebot und Annahme (§§ 145 ff. BGB) voraus. Die Erklärung des V ist hier unproblematisch. Jedoch müsste auch eine Erklärung der KG vorliegen. Diese ist zwar nach § 161 Abs. 2 HGB, § 124 HGB rechtsfähig. Jedoch kann sie selbst nicht handeln, sondern muss durch ihre Organe vertreten werden. |
| I. Vertretung der KG durch A allein? |
Gemäß § 125 Abs. 1 HGB, § 161 Abs. 2 HGB, § 170 HGB hat jeder Komplementär Einzelvertretungsmacht, wenn der Gesellschaftsvertrag nichts Abweichendes vorsieht. Vorliegend sieht der Gesellschaftsvertrag gemischte Gesamtvertretung i.S.v. § 125 Abs. 3 HGB vor, indem entweder nur die Komplementäre gemeinsam oder ein Komplementär mit dem Prokuristen gemeinsam die Gesellschaft vertreten dürfen. Zwar muss die Regelung zur Vertretungsmacht gemäß § 161 Abs. 2 HGB, § 106 Abs. 2 Nr. 4 HGB in das Handelsregister eingetragen werden, diese Eintragung hat jedoch nur deklaratorischen Charakter. |
| 1. Keine Mitwirkung oder Zustimmung durch P |
| Unabhängig davon, ob dies wirksam wäre, hat P auch nicht nachträglich seine Zustimmung gemäß § 182 Abs. 1 BGB, § 184 Abs. 1 BGB mit der Wirkung des § 177 BGB erklärt. |
| 2. Ergänzende Vertragsauslegung |
Obwohl der Gesellschaftsvertrag eine Einzelvertretungsbefugnis in jedem Fall ausschließt, könnte A jedoch als einzig verbliebener Komplementär durch Gesetz Einzelvertretungsmacht haben. Dann dürfte § 125 Abs. 1 HGB für den Fall nur eines Komplementärs nicht disponibel sein. Nach dem für Personengesellschaften geltenden Grundsatz der Selbstorganschaft resultiert aus der persönlichen Haftung der Komplementäre das gesetzliche Erfordernis, dass eine Vertretung der Gesellschaft immer durch einen oder mehrere persönlich haftende Gesellschafter möglich sein muss und nicht von Dritten, beispielsweise Prokuristen, abhängig sein darf. Zwar enthält der Gesellschaftsvertrag den ausdrücklichen Ausschluss einer wie auch immer gearteten Einzelvertretungsbefugnis, aber A ist der einzig verbliebene persönlich haftende Gesellschafter. |
| II. Ergebnis |
A konnte die KG damit nach Ausscheiden des B allein wirksam vertreten. Somit liegt ein wirksamer Kaufvertrag zwischen V und der KG, vertreten durch A, vor. V kann von der KG Zahlung von 500.000 € nach § 433 Abs. 2 BGB verlangen. |