3. Welche Regressansprüche haben die in Anspruch genommenen Gesellschafter?
Fall: Diamantenfieber
Gesellschafter - Haftung - RegressFall: Diamantenfieber A hatte mit der "Blofeld-OHG" einen Vertrag auf Lieferung von wertvollen Diamanten geschlossen. Nachdem die OHG weder liefern konnte, noch zukünftig solvent genug erschien, nahm der A den Gesellschafter B nach § 280 Abs. 1, Abs. 3 , § 281 BGB i.V.m. § 128 HGB auf Schadensersatz in Anspruch. B ist der Meinung, für die anderen nicht den Kopf alleine hinhalten zu müssen und verlangt von der Gesellschaft sowie seinem Mitgesellschafter J Ausgleich. Zu Recht? |
| Lösungsvorschlag |
Es ist zwischen den Erstattungsansprüchen gegen die OHG und denjenigen gegen die Mitgesellschafter zu unterscheiden. |
| A. Ausgleichsanspruch gegen die Blofeld-OHG |
| B könnte einen Erstattungsanspruch gegen die Blofeld-OHG aus § 110 HGB haben. |
| I. Aufwendungen? |
Aufwendungen sind freiwillige Vermögensopfer. Seine Zahlung erfolgte zwar nicht freiwillig in dem Sinne einer Wahlmöglichkeit, aber ohne Verpflichtung aus dem Gesellschaftsvertrag. |
| II. Zwischenergebnis |
Damit hat B einen Anspruch aus § 110 HGB (analog) auf Aufwendungsersatz zzgl. Verzinsung. |
| B. Ausgleichsanspruch gegen J |
| Ein Anspruch des B gegen J könnte sich einerseits aus § 110 HGB i.V.m. § 128 HGB, andererseits aus § 426 Abs. 2 BGB ergeben. |
| I. Anspruch des B gegen J aus § 110 HGB i.V.m. § 128 HGB |
B ist der OHG gegenüber Gläubiger einer Forderung aus § 110 HGB. Fraglich ist allerdings, ob die Gesellschafter gemäß § 128 HGB auch akzessorisch für Verbindlichkeiten im Innenverhältnis haften. § 110 HGB verpflichtet ausdrücklich nur die Gesellschaft. |
| 1. Akzessorische Haftung für Zahlungen an Gläubiger gem. § 128 HGB? |
Es handelt sich tatsächlich um Ausgleichspflichten im Innenverhältnis. Daneben besteht gemäß § 105 Abs. 3 HGB i.V.m. § 707 BGB keine Nachschusspflicht. Würde § 128 HGB hierauf angewendet werden, käme es indirekt zu einer Nachschusspflicht. Die Lösung dieser Frage ist umstritten und entscheidet sich wohl danach, wie man „Gläubiger“ in § 128 S. 1 HGB auslegt. Daneben könnte man in einem Umkehrschluss zu § 128 S. 2 HGB dazu kommen, dass die akzessorische Haftung zwar nicht gegenüber Dritten, aber gegen Gesellschafter für Sozialverbindlichkeiten beschränkt werden kann. Dann aber müsste § 128 S. 1 HGB grundsätzlich auch auf Verbindlichkeiten im Innenverhältnis Anwendung finden. Es erscheint überzeugender, wegen § 707 BGB den § 128 HGB nicht auf Verbindlichkeiten der Gesellschaft im Innenverhältnis anzuwenden. Im Übrigen bleibt dem B nach Inanspruchnahme durch den Gläubiger der Blofeld-OHG aus § 128 HGB nicht nur ein Ausgleichsanspruch gegen die Gesellschaft aus § 110 HGB, sondern ggf. auch aus § 128 HGB iVm der Gesamtschuld gegen die übrigen Gesellschafter. |
| 2. Zwischenergebnis |
Daher besteht kein Anspruch des B gegen J aus § 110 HGB i.V.m. § 128 HGB. |
| II. Ausgleichsanspruch aus § 128 HGB i.V.m. § 426 Abs. 1 BGB |
B wurde von A gemäß § 128 S. 1 HGB auf Zahlung einer Gesellschaftsschuld in Anspruch genommen. § 128 S. 1 HGB ordnet eine gesamtschuldnerische Haftung der Gesellschafter an. Nach § 421 Abs. 1 HGB konnte A den B alleine in Anspruch nehmen, dieser hat aber gemäß § 426 Abs. 1 BGB einen Ausgleichsanspruch gegen den anderen Gesellschafter aufgrund der Gesamtschuld. Wenn keine andere gesellschaftsvertragliche Regelung besteht, ist bei zwei Gesellschaftern ein hälftiger Ausgleich geschuldet. |
| III. Endergebnis |
B kann sowohl von der OHG in voller Höhe als auch von seinem Mitgesellschafter J abzüglich seines eigenen Anteils Ausgleich verlangen. |