E. Wie wird im rechtsfähigen Verein gehaftet?
I. Frage: Was sagt § 31 BGB und womit ist das vergleichbar?
| Der Verein ist als juristische Person rechtsfähig - aber kann er tatsächlich Pflichtverletzungen (§ 280 BGB) oder Rechtsgutverletzungen (§ 823 BGB) begehen? Lesen Sie § 31 BGB! An welche Norm aus dem allgemeinen Schuldrecht erinnert Sie diese Norm? |
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Da der Verein als reines Rechtskonstrukt nicht handlungsfähig ist, muss ihm das Fehlverhalten seiner Organe zugerechnet werden (§ 31 BGB). § 31 BGB ist eine haftungszuweisende Norm, durch die der Verein mit seinem Vermögen für das Handeln seiner verfassungsmäßigen Vertreter haftet. Insoweit findet in § 31 BGB die Organtheorie Ausdruck. Denn eine Körperschaft mag zwar rechtsfähig sein, kann aber trotzdem nur durch ihre Organe handeln. Daher muss sie auch für die Konsequenzen haften. Diese Regelung gilt gemäß § 89 Abs. 1 BGB ausdrücklich für juristische Personen des öffentlichen Rechts. Wegen dieses Grundgedankens findet § 31 BGB nach wohl h.M. heute auch Anwendung auf alle rechtsfähigen Gesellschaften, insbesondere auch die juristischen Personen des Privatrechts (demnach auf alle Kapitalgesellschaften). Sie wird ebenfalls entsprechend auf alle Personengesellschaften angewandt. Als Zurechnungsnorm in Bezug auf vertragliche Pflichtverletzungen wird teilweise die Anwendung des § 278 BGB anstelle des § 31 BGB diskutiert, dann jedoch ohne die Möglichkeit eines Haftungsausschlusses für vorsätzliches Handeln. |