III. Wie ist die Haftung in der OHG geregelt?
3. Welche Regressansprüche haben die in Anspruch genommenen Gesellschafter?
Wird ein Gesellschafter nach § 128 HGB in Anspruch genommen, muss er die Kosten im Endergebnis nicht allein tragen. Er kann Rückgriff bei der Gesellschaft, hilfsweise bei seinen Mitgesellschaftern nehmen.
- Für die Haftung der Gesellschaft gilt § 110 HGB (analog): Zwar passt dessen Wortlaut nicht unmittelbar - denn Aufwendungen sind nur freiwillige Vermögensopfer, während ein Gesellschafter den Gläubiger nur bezahlt, weil er hierzu verpflichtet ist (§ 128 HGB). Er handelt daher nicht freiwillig. Wenn der Gesellschafter von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist, liegt auch ferner bei der Zahlung des Gesellschafters kein Verlust im Zusammenhang mit der Geschäftsführung vor. Dennoch wird § 110 HGB auf diesen Fall analog angewendet. Insoweit wird darauf hingewiesen, dass zwar gegenüber dem Gläubiger eine Zahlungspflicht bestünde, aber gerade keine Pflicht, gegenüber der Gesellschaft, die Verluste zu übernehmen (§ 121 Abs. 3 HGB, § 707 BGB). Auch ein Abzug des eigenen "Anteils" an den Verlusten ist nicht erforderlich, da die Verteilung der Verluste erst am Jahresende erfolgt (§ 120 HGB).
- Gegenüber den Mitgesellschaftern greift § 426 Abs. 1 BGB: Nach Abs. 1 i.V.m. dem Gesellschaftsvertrag kann anteiliger Ausgleich von jedem der anderen verlangt werden. Allerdings folgt aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht, dass die Gesellschaft vorrangig gegenüber den Mitgesellschaftern in Anspruch zu nehmen ist. Eine weitere Anspruchsgrundlage kann sich aus der entsprechenden Anwendung von § 774 Abs. 1 BGB ergeben. (Der Forderungsübergang gem. § 426 Abs. 2 BGB ist mangels Gesamtschuld zwischen OHG und Gesellschaftern hingegen abzulehnen. Die Gegenansicht ist jedoch auch vertretbar.)
Die Y-OHG kommt einer Zahlung i.H.v. 300 € an den Gläubiger G, zu der sie vertraglich verpflichtet ist, auch nach mehrmaliger Aufforderung nicht nach. G nimmt Regress bei einem der drei Gesellschafter der Y-OHG (A). Dieser begleicht die Schuld der Gesellschaft. Zunächst hat A einen Anspruch gegen die Gesellschaft auf Rückzahlung i.H.v. 300 € gemäß § 110 HGB analog. Hilfsweise hat A gemäß § 426 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf anteiligen Ausgleich gegen seine Mitgesellschafter B und C jeweils i.H.v. 100 €.