Ist die GbR "rechtsfähige Personengesellschaft" (§ 14 Abs. 2 BGB)?
4. Fall: Kann eine GbR in das Grundbuch als Grundstückseigentümerin eingetragen werden?
Die AB-GbR ist im Immobiliengeschäft tätig. Im Gesellschaftsvermögen befinden sich mehrere Grundstücke. Kann die Immobilien-GbR in das Grundbuch als Eigentümerin eingetragen werden? |
| Lösungsvorschlag |
In das Grundbuch können bzw. müssen Rechte an Grundstücken eingetragen werden, vgl. §§ 891 ff. BGB, §§ 3 ff. GBO, hierunter insbesondere das Eigentum. |
| Eigentum der GbR? |
Zuerst müsste die AB-GbR Eigentümerin iSd § 903 BGB der Grundstücke sein und nicht ihre Gesellschafter in gesamthänderischer Verbundenheit. Das Innehaben von Eigentum setzt Rechtsfähigkeit voraus, also die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Nach heute überwiegender Meinung ist zumindest die unternehmenstragende Außen-GbR rechtsfähig, also hier Eigentümerin. |
| Eintragungspflicht |
Danach wäre die GbR selbst als Eigentümerin einzutragen, §§ 13 Abs. 1, 19, 29, 39 GBO. Die Eintragung in das Grundbuch folgt insoweit der materiellen Rechtslage.
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| Eintragungsfähigkeit? |
Aufgrund der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR wurde mit Wirkung zum 18.08.2009 die Grundbuchfähigkeit der GbR in § 47 Abs. 2 GBO eingefügt, sodass für diese, unter namentlicher Nennung aller Gesellschafter, auch Rechte an Grundstücken, mithin auch das Eigentum, in das Grundbuch eingetragen werden können. |
| Ergebnis |
Die AB-GbR kann somit unter den Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 GBO als Eigentümerin eines Grundstücks in das Grundbuch eingetragen werden.
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