I. Wel­che Fall­grup­pen des nicht­rechts­fä­hi­gen Ve­reins gibt es?

1. Kon­troll­fra­ge: Wa­rum muss man ab­gren­zen?

Wa­rum muss man den nicht­rechts­fä­hi­gen Ve­rein von ei­ner Ge­sell­schaft ab­gren­zen?

Ant­wort (bitte ankli­cken)

Es gibt meh­rere Grün­de:

  1. Es gibt ge­setz­li­che Son­der­vor­schrif­ten für den nicht­rechts­fä­hi­gen Ve­rein: § 54 S. 2 BGB, § 50 Abs. 2 ZPO, § 11 Abs. 1 S. 2 InsO.

  2. Bei der Per­so­nen­ge­sell­schaft haf­ten grds. alle Ge­sell­schaf­ter ge­mäß § 128 HGB (ana­log) per­sön­lich und un­be­schränkt ne­ben der Ge­sell­schaft, wäh­rend bei dem nicht­rechts­fä­hi­gen Ve­rein im Er­geb­nis nur das Ge­sell­schafts­ver­mö­gen haf­tet.

  3. Je nä­her der nicht­rechts­fä­hige Ve­rein in sei­ner Struk­tur dem rechts­fä­hi­gen Ve­rein kommt, de­sto eher ist er nach Ve­reinsrecht zu be­ur­tei­len.

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