2. Unbeschränkte Haftung bei Nicht-Handelsgesellschaften?
Fall: Frische Brötchen
A, B und C gründen mit Vertrag vom 03.10.2015 eine Backwaren-KG. A soll Komplementär sein, B und C sich mit ihren sofort geleisteten Einlagen i.H.v. 10.000 € als Kommanditisten beteiligen. Angestrebt wird durch Bäckerei und Backwaren-Verkauf mit insgesamt 3 Angestellten ein Jahresumsatz von ca. 120.000 €. Wegen der günstigen Marktlage einigt man sich, die Geschäfte sofort zu starten. Am 01.11.2015 fordert G von B und C gesamtschuldnerisch die Zahlung von 30.000 €. Er hatte am 07.10.2015 der durch A vertretenen KG einen großen Backofen verkauft und übereignet. |
| Lösungsvorschlag |
Ein Anspruch des G gegen B und C auf Zahlung des Kaufpreises könnte sich aus § 433 Abs. 2 BGB, § 421 S. 1 BGB ergeben. |
| Haftung von B und C als Kommanditisten einer nicht eingetragenen "KG" (§ 176 Abs. 1 HGB, § 161 Abs. 2 HGB, § 128 S.1 HGB) |
Dann müsste der Anspruch auf Zahlung aus § 433 Abs. 2 BGB gemäß § 176 Abs. 1 HGB, § 128 S. 1 HGB eine Verbindlichkeit der KG sein. Gemäß § 161 Abs. 2 HGB, § 124 HGB ist eine KG rechtsfähig. Bei wie hier fehlender Eintragung findet gemäß § 161 Abs. 1 HGB nur KG-Recht Anwendung, wenn die Gesellschaft ein Handelsgewerbe betreibt. Also müsste gemäß § 1 Abs. 2 HGB ein Gewerbebetrieb vorliegen, der nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Davon ist vorliegend wegen des geringen Umsatzes und der wenigen Angestellten nicht auszugehen. B und C haften nicht als Kommanditisten. |
| Haftung von B und C als Gesellschafter einer GbR (§ 705 BGB, § 128 S. 1 HGB analog) |
Jedoch könnt G einen Anspruch auf Zahlung aus den § 433 Abs. 2 BGB, § 421 S. 1 BGB i.V.m. § 128 S. 1 HGB analog haben. Vor Eintragung liegt mangels Handelsgewerbe eine GbR vor. Diese ist nach heute h.M. als Bäckereibetrieb rechtsfähig. A hatte auch Vertretungsmacht gemäß dem Gesellschaftsvertrag, § 709 BGB, § 714 BGB, da sie auf KG-Gründung gerichtet war, vgl. § 164 HGB, § 170 HGB. Als Gesellschafter einer GbR haften B und C grundsätzlich (analog § 128 HGB) unbeschränkt für Gesellschaftsverbindlichkeiten, gemäß § 176 Abs. 1 S. 2 HGB ohne die Privilegierung des § 176 Abs. 1 S. 1 HGB. |
| Haftungsbeschränkung durch Rechtsschein? (analog § 176) |
Dennoch kommt eine Beschränkung der Haftung in Betracht, da G bei Vertragsschluss davon ausgehen musste, B und C seien Kommanditisten (Schein-KG). Dann würden B und C gemäß des scheinbar geltenden § 171 HGB nicht gegenüber G haften, da sie ihre Einlagen geleistet haben. Die Schein-KG würde wie eine KG behandelt. Allerdings wäre dann die Regelung des § 176 HGB widersinnig. Daher könnte man § 176 Abs. 1 S. 1 HGB analog anwenden bzw. § 176 Abs. 1 S. 2 HGB nicht anwenden. Vor Eintragung würden B und C also ebenfalls analog § 128 HGB haften. Allein problematisch bleibt dann, ob G i.S.v. § 176 Abs. 1 S. 1 a.E. HGB nur wissen muss, dass es überhaupt Kommanditisten gibt oder gerade B und C als solche erkannt haben muss. Würde man nur auf die abstrakte Kenntnis abstellen, wäre § 176 Abs. 1 S. 1 HGB sinnentleert in Bezug auf vertragliche Verbindlichkeiten, denn die Gesellschaft beginnt ihre Geschäfte regelmäßig firmierend als KG. |
| Untergang bzw. Durchsetzungshindernisse? |
| Der Anspruch ist nicht untergegangen und durchsetzbar. |
| Endergebnis |
| G kann von B und C gesamtschuldnerisch Zahlung i.H.v. 30.000 € verlangen. Er kann seinen Zahlungsanspruch sowohl gegen B als auch gegen C in voller Höhe geltend machen oder beide nur auf Teilzahlungen in Anspruch nehmen. |