Es haftet der Verein selbst mit seinem Vermögen. Vertragliche Verbindlichkeiten begründet der Vorstand in Vertretung des Vereins, § 26 Abs. 2 BGB. (Nach a.A. haften alle Mitglieder über § 427 BGB, beschränkt auf ihren Anteil am Vereinsvermögen.) Über § 31 BGB treffen den Verein auch deliktische Verbindlichkeiten, welche durch die Vertreter begangen wurden. Für den Verein Handelnde haften aus § 54 S. 2 BGB. (Dazu sogleich mehr.) Die Vertreter bzw. Vorstandsmitglieder haften nach allgemeinen Regeln. Die Mitglieder haften im Regelfall nicht. Bei der Haftung im nichtrechtsfähigen Idealverein werden die Vermögen von Mitgliedern und Verein (fast wie in einem eingetragenen Verein) getrennt: Der nicht eingetragene Verein selbst haftet mit seinem Vereinsvermögen. § 31 BGB ist anwendbar. Auch für Leistungsstörungen gelten wie beim rechtsfähigen Verein § 31 BGB bzw. § 278 BGB. Eine persönliche Haftung der Vereinsmitglieder mit ihrem Privatvermögen ist (anders als bei der GbR) wegen der körperschaftlichen Struktur ausgeschlossen. Deshalb erfordert nicht der Haftungsausschluss, sondern die Haftungsbegründung eine positive Grundlage in der Satzung (noch einmal: dies gilt nur für Idealvereine, da bei unternehmerischer Tätigkeit (also kein Idealverein) die persönliche Haftung die Regel ist). Ein Haftungsausschluss durch Satzung oder Individualabrede ist also nicht erforderlich, da die Haftung durch die Satzung erst konstitutiv entsteht. Nach anderer Auffassung ist die Haftungsbeschränkung (durch Beschränkung der Vertretungsmacht) i.d.R. konkludent in der Satzung vereinbart worden. Dies ist jedoch angesichts der Rechtsprechung zur GbRmbH fragwürdig.
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