I. Wel­che Fall­grup­pen des nicht­rechts­fä­hi­gen Ve­reins gibt es?

2. Kon­troll­fra­ge: Wie grenzt man den nicht­rechts­fä­hi­gen Ve­rein von der GbR ab?

Nach wel­chen Kri­te­rien grenzt man den nicht­rechts­fä­hi­gen Ve­rein von der Ge­sell­schaft bür­ger­li­chen Rechts ab?

Ant­wort (bitte ankli­cken)
  • Bei dau­er­haf­tem Be­trieb ei­nes Un­ter­neh­mens liegt eine Ge­sell­schaft vor, die För­de­rung ei­nes ide­el­len Zwecks spricht für einen Ve­rein.

  • Je mehr kör­per­schaft­li­che Ele­mente, de­sto eher liegt ein Ve­rein vor (we­ni­ger ei­ner Per­so­nen­ge­sell­schaft glei­chend!).

  • Bei Misch­for­men ist ab­zu­wä­gen.

    Ob im Zwei­fels­fall ein nicht­rechts­fä­hi­ger Ve­rein oder eine GbR vor­liegt, kann man­gels Ein­tra­gung schwie­rig zu be­stim­men sein.

    In­so­weit ist vor al­lem an­hand des Ge­sell­schafts­ver­trages und der Ge­sell­schaftss­truk­tur aus­zu­le­gen.

    Maß­geb­lich für einen Ve­rein ist eine kör­per­schaft­li­che Ver­fas­sung und ein Ge­samt­na­me. Pro­bleme be­rei­tet der flie­ßende Über­gang zwi­schen ver­schie­de­nen eher kör­per­schaft­li­chen und eher per­so­na­lis­ti­schen Struk­tu­r­ele­men­ten, zu­mal der nicht­rechts­fä­hige Ve­rein der glei­chen Ver­mö­gens­bin­dung wie die GbR un­ter­liegt.

    Deut­lich für das Vor­lie­gen ei­ner GbR spricht eine Ge­sell­schafts­or­ga­ni­sa­tion, die mit we­sent­li­chen (zwin­gen­den) Ve­reinsmerk­ma­len un­ver­ein­bar ist. Deut­lich wird dies bei der für Kör­per­schaften ty­pi­schen Ver­mö­gen­stren­nung ge­gen­über den Mit­glie­dern. Sol­len die Mit­glie­der bei­spiels­weise Ver­luste de­cken oder Ge­winne be­zie­hen, spricht dies deut­lich für das Vor­lie­gen ei­ner GbR.

    Wirt­schaft­li­che, dau­er­hafte Tä­tig­kei­ten spre­chen für eine Ge­sell­schaft. Wird ein Ge­werbe be­trie­ben, liegt keine GbR, son­dern eine OHG vor.

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