Bei Mischformen ist abzuwägen.
Ob im Zweifelsfall ein nichtrechtsfähiger Verein oder eine GbR vorliegt, kann mangels Eintragung schwierig zu bestimmen sein.
Insoweit ist vor allem anhand des Gesellschaftsvertrages und der Gesellschaftsstruktur auszulegen.
Maßgeblich für einen Verein ist eine körperschaftliche Verfassung und ein Gesamtname. Probleme bereitet der fließende Übergang zwischen verschiedenen eher körperschaftlichen und eher personalistischen Strukturelementen, zumal der nichtrechtsfähige Verein der gleichen Vermögensbindung wie die GbR unterliegt.
Deutlich für das Vorliegen einer GbR spricht eine Gesellschaftsorganisation, die mit wesentlichen (zwingenden) Vereinsmerkmalen unvereinbar ist. Deutlich wird dies bei der für Körperschaften typischen Vermögenstrennung gegenüber den Mitgliedern. Sollen die Mitglieder beispielsweise Verluste decken oder Gewinne beziehen, spricht dies deutlich für das Vorliegen einer GbR.
Wirtschaftliche, dauerhafte Tätigkeiten sprechen für eine Gesellschaft. Wird ein Gewerbe betrieben, liegt keine GbR, sondern eine OHG vor.