G. Was ist ein nicht­rechts­fä­hi­ger Ve­rein?

V. Kon­troll­fra­ge: Hat man An­spruch auf Ab­fin­dungsgut­ha­ben?

Kann ein Mit­glied, das sei­nen (nicht im Ve­reinsre­gis­ter ein­ge­tra­ge­nen) ver­mö­gen­den Golf-Club ver­lässt, ge­mäß § 738 Abs. 1 S. 2 BGB sein Ab­fin­dungsgut­ha­ben ver­lan­gen?

Ant­wort (bitte ankli­cken)

Der Golf-Club ist ohne Ein­tra­gung nicht­rechts­fä­hi­ger Ve­rein. Für die­sen ver­weist § 54 S. 1 BGB auf das Recht der GbR - also auch auf § 738 Abs. 1 S. 2 BGB.

We­gen der or­ga­ni­sa­to­ri­schen Iden­ti­tät ist je­doch Ve­reinsrecht an­zu­wen­den, so­weit nicht Re­gis­te­r­ein­tra­gung vor­aus­ge­setzt ist.

Da­mit be­steht kein An­spruch auf das Aus­ein­an­der­set­zungs­gut­ha­ben nach § 738 Abs. 1 S. 2 BGB, viel­mehr wächst der auf­ge­ge­bene An­teil den üb­ri­gen Mit­glie­dern an. Die­ses Er­geb­nis lässt sich so­wohl mit dem Tren­nungs­prin­zip als auch dem ide­el­len Ve­reinszweck er­klä­ren.

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