II. Wie haftet die Gesellschaft?
2. Fall: What shall we do with the drunken sailor?
Entstehung - Vor Vertragschluss begründete VerbindlichkeitenFall: What shall we do with the drunken sailor? Der altersmüde Seebär A betreibt alleine einen kleinen Kiosk am Hamburger Hafen unter dem Namen „A`s Trinkhalle“. Er macht knappe 100.000,- € Jahresumsatz und ca. 6.000,- € Gewinn. Getränke bezieht er von einer Brauerei, der er noch mehrere tausend Euro schuldet. Um sich seinen Ruhestand zu sichern, nimmt er den jungen, dynamischen B als Teilhaber auf. Beide sind getragen von der Vision einer gewaltigen Expansion des Traditionsbetriebs „A´s Trinkhalle“. Gedämpft wird die Stimmung des B, als die Brauerei von ihm Begleichung der bisher aufgelaufenen Verbindlichkeiten für gelieferte Getränke verlangt. B meint, dass sei nur Sache des A und selbst wenn er zahlen müsse, habe er einen Ausgleichsanspruch gegen A. Wie ist die Rechtslage?
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| Lösungsvorschlag |
Ein Anspruch der Brauerei gegen B könnte sich aus § 433 Abs. 2 BGB, § 128 HGB analog ergeben. |
| A. Anspruch der Brauerei gegen A |
Ursprünglich hatte die Brauerei einen Zahlungsanspruch aus § 433 Abs. 2 BGB (nur) gegen A. |
| I. Entstehung der GbR |
Durch den Beitritt des B entstand jedoch die „A`s Trinkhalle“-GbR, als Außen-GbR jedenfalls rechtsfähig. B könnte daher gemäß § 128 HGB (analog) akzessorisch für die Verbindlichkeit der GbR gegenüber der Brauerei haften, wenn die Verbindlichkeiten des A auf die GbR übergegangen wären. |
| 1. Übergang der Verbindlichkeit auf die GbR? |
Die von A aufgebauten Verbindlichkeiten könnten nach § 28 HGB (direkt) auf die GbR übergegangen sein. Dann müsste B "in das Geschäft eines Einzelkaufmanns" eingetreten sein. |
| a) Ist "A's Trinkhalle" Kaufmann im Sinne des HGB? |
Ein Handelsgewerbe liegt vor, soweit nicht "nach Art oder Umfang" ein kaufmännisch eingerichteter Gewerbebetrieb erforderlich ist (§ 1 Abs. 2 HGB). Hier macht A "knappe 100.000,- € Jahresumsatz und ca. 6.000,- € Gewinn", hat keine Angestellte und im wesentlichen nur einen Lieferanten. Er benötigt dafür keine kaufmännische Buchführung. Ein Handelsgewerbe liegt daher nicht vor, A ist bloß "Kleingewerbetreibender". Mangels Eintragung (§ 2 HGB) ist das Kleingewerbe „A`s Trinkhalle“ weder vor noch nach B's Eintritt ein Handelsbetrieb. Daher scheidet die unmittelbare Anwendung von § 28 HGB aus. In Betracht kommt jedoch eine analoge Anwendung von § 28 HGB. |
| 2. Analogie zu § 28 HGB zulässig? |
Eine analoge Anwendung von § 28 HGB setzt eine ungewollte Regelungslücke und eine vergleichbare Interessenlage voraus. Der Gesetzgeber des 19. Jahrhunderts ging nicht von der Rechtsfähigkeit der GbR und der persönlichen Haftung ihrer Gesellschafter aus. Auch später wurde die Rechtsprechung nicht im Gesetz nachvollzogen. Dennoch ist heute weitgehend unumstritten, dass § 128 HGB und § 131 HGB entsprechend auch für die GbR gelten. Insoweit besteht (auch) für den Übergang von Verbindlichkeiten anlässlich der Gründung eine Regelungslücke. Fraglich ist allerdings, ob die Interessenlage zwischen OHG und GbR vergleichbar ist. |
| a) Argumente für eine entsprechende Anwendung von § 28 HGB |
Für eine analoge Anwendung spricht, dass mit Entstehung der rechtsfähigen GbR der Unternehmensträger wechselt und daher auch der in § 28 HGB formulierte allgemeine unternehmensrechtliche Gedanke Anwendung finden kann, dass den früheren Gläubigern auch das Vermögen des ehemals Einzelunternehmens zur Verfügung stehen müsse. |
| b) Argumente gegen eine entsprechende Anwendung von § 28 HGB |
Dagegen spricht jedoch, dass den Gläubigern der ehemalige Einzelunternehmer immer noch persönlich und unbeschränkt haftet und dass gemäß §§ 725, 728 BGB die Gläubiger auch notfalls (indirekten) Zugriff auf die Haftungsmasse des ehemaligen Einzelunternehmens erhalten. Auch die Rechtsprechung lehnt eine entsprechende Anwendung von § 28 HGB ab und stützt sich hierbei im Wesentlichen auf den eng gefassten Gesetzeswortlaut sowie die Entstehungsgeschichte der Norm. Diese zeige, dass der Gesetzgeber für juristische Personen im Bereich des nur einen Sonderfall regelnden § 28 HGB bewusst keine Haftungsanordnungen getroffen und eine sich daraus möglicherweise ergebende Benachteiligung der betroffenen Gläubiger billigend in Kauf genommen habe. Ferner spricht entscheidend gegen eine Analogie, dass in diesen Fällen keine Möglichkeit bestünde, abweichende Vereinbarungen gem. § 28 Abs. 2 HGB in ein Register einzutragen. |
| 3. Zwischenergebnis |
Im Ergebnis ist § 28 HGB daher nicht analog auf die GbR-Gründung anzuwenden, so dass nur A persönlich der Brauerei für die Verbindlichkeiten als Schuldner zur Verfügung steht. |
| II. Endergebnis |
Daher hat die Brauerei (nach der hier vertretenen Auffassung) keinen Anspruch gegen B auf Zahlung. |
| B. Hilfserwägung: Haftung des B für Altverbindlichkeiten? |
Selbst wenn man aber § 28 HGB analog anwenden wollte (die übrigen Voraussetzungen liegen vor), wird teilweise eine Haftung des B analog § 128 HGB für die dann bestehende Gesellschaftsschuld abgelehnt. Dahinter steht die Erwägung, dass eine solche Haftung für fremde Schulden (d.h. solche, die vor dem Beitritt entstanden sind) ausdrücklich gesetzlich angeordnet werden müsse. In der Tat ist dies beim Beitritt in eine existierende OHG oder KG der Fall, vgl. § 130 HGB, § 173 HGB. Andererseits scheint diese Unterscheidung sehr gekünstelt: Denn ob man zu einer Gesellschaft oder zu einem Einzelunternehmen beitritt, kann insoweit keinen Unterschied machen. |
| C. Hilfserwägung: Ausgleich des B von A? |
Allerdings steht B ein Ausgleichsanspruch analog § 110 HGB gegen die Gesellschaft (str.) sowie nach § 426 Abs. 2 BGB gegen A zu. |