II. Wel­che Merk­male hat der nicht­rechts­fä­hige Ve­rein?

Kon­troll­fra­ge: Ist der nicht­rechts­fä­hige Ve­rein grund­buch­fä­hig?

Kann der nicht­rechts­fä­hige Ve­rein "Schre­ber­gär­ten Süd­park" Grund­stücks­ei­gen­tü­mer sein und im Grund­buch ein­ge­tra­gen wer­den?

Ant­wort (bitte ankli­cken)

Wie die rechts­fä­hige GbR kann auch der "nicht­rechts­fä­hige Ve­rein" mitt­ler­weile Ei­gen­tü­mer von Grund­stücken sein. Eben­falls wie bei der GbR müs­sen je­doch ge­mäß § 47 Abs. 2 GBO alle Ve­reinsmit­glie­der (Pub­li­zi­tät! -> kein Re­gis­ter, in wel­chem man nach­se­hen könn­te!) ein­ge­tra­gen wer­den.

We­gen der Schwie­rig­kei­ten, den (wech­seln­den) Mit­glie­der­be­stand im­mer im Grund­buch ak­tu­ell zu hal­ten, kann auch eine Treu­hand kon­stru­iert wer­den, in der bspw. der Vor­stand for­mel­ler Treu­hand­ei­gen­tü­mer für den Ve­rein ist. Et­waige Gläu­bi­ger sind dann da­hin­ge­hend ge­schützt, dass sie sich an die Treu­hän­der hal­ten kön­nen.

Eine Aus­nahme gilt für politi­sche Par­tei­en, die als sol­che im Grund­buch ein­ge­tra­gen wer­den kön­nen, ohne dass es der Nen­nung der Mit­glie­der be­darf.

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