II. Wie haftet die Gesellschaft?
1. Haftet die GbR auch für unternehmerische Altschulden der Gründer?
Oft entsteht eine GbR durch Beitritt einer Person zu einem bereits existierenden Einzelunternehmen.
Ein Referendar tritt als neuer Partner in die bisher allein geführte Kanzlei seines Ausbilders ein.
In diesem Fall besteht die Haftung des früheren Alleinunternehmers für die Verbindlichkeiten, die vor dem Beitritt begründet wurden, unproblematisch fort. Ob allerdings auch die BGB-Gesellschaft für diese Schulden in Anspruch genommen werden kann, ist dem BGB nicht zu entnehmen.
Bei Gründung einer OHG tritt die Gesellschaft grundsätzlich den Verbindlichkeiten des früheren Alleinunternehmers bei (§ 28 Abs. 1 S. 1 HGB). Ausgenommen sind aber in jedem Fall höchstpersönliche Verbindlichkeiten, etwa Schadensersatz wegen der Verletzung der Beratungspflichten eines Anwalts.
Inwieweit § 28 Abs. 1 S. 1 HGB für sonstige Verbindlichkeiten (Mietschulden, etc.) entsprechend für die GbR herangezogen werden kann, ist umstritten.
Für eine analoge Anwendung spricht die Schutzbedürftigkeit des Gläubigers. Tritt ein Gesellschafter einer bestehenden GbR bei, haftet er für Altschulden der Gesellschaft gemäß § 130 HGB analog. Daher erscheint es konsequent, auch bei der Gründung einer neuen GbR den Gesellschafter für Altschulden der anderen Einzelunternehmer haften zu lassen. Denn die Gläubiger sind in beiden Fällen gleich schutzbedürftig.
Gegen eine analoge Anwendung von § 28 Abs. 1 S. 1 HGB spricht, dass die Haftung der GbR verschärft würde. Haftungserleichterungen, wie sie nach § 28 Abs. 2 HGB eigentlich möglich sind, können aber mangels Registerfähigkeit der GbR nicht in das Handelsregister eintragen werden, sodass die GbR keine Abweichungen treffen könnte.
Auch hier muss noch einmal deutlich auf die Examensrelevanz hingewiesen werden. Die Frage, ob der im obigen Beispiel beitretende ehemalige Referendar für die Altverbindlichkeiten seines Ausbilders aufkommen muss wurde in NRW im November 2015 geprüft.
In dem Fall spricht neben den oben genannten Argumenten gegen eine entsprechende Anwendung des § 28 Abs. 1 S. 1 HGB, dass die anwaltliche Mandatierung durch ein besonderes Vertrauensverhältnis zu der Person des Anwalts gekennzeichnet ist.