II. Wann haften Kommanditisten doch unbeschränkt?
2. Unbeschränkte Haftung bei Nicht-Handelsgesellschaften?
Ist die KG nicht automatisch (§ 1 Abs. 2 HGB) oder durch Eintragung (§§ 2, 105 Abs. 2 HGB) als Handelsgewerbe zu qualifizieren, so ist gem. § 176 Abs. 1 S. 2 HGB die Vorschrift des § 176 HGB nicht anwendbar.
Dies war nach einer früheren Auffassung im 19. Jahrhundert konsequent. Es handelt sich also gerade nicht um eine "OHG" sondern um eine GbR. Mittlerweile ist man sich jedoch einig, dass auch für die GbR § 128 HGB analog gilt, sodass auch die Kommanditisten persönlich haften würden und die gesetzliche Privilegierung des § 176 Abs. 1 S. 2 HGB ins Leere läuft.
Dies ist fatal, denn der BGH verneint die Möglichkeit eines generalklauselartigen, vertraglichen Haftungsausschlusses (GbR mbH). Die Ausnahme des § 176 Abs. 1 S. 1 HGB ("es sei denn, dass seine Beteiligung als Kommanditist dem Gläubiger bekannt war") kann daher eigentlich ebenfalls nicht greifen - erforderlich ist nach dem BGH nicht nur Kenntnis, sondern sogar Einverständnis. Die nicht als OHG tätige "Vor-KG" würde also bei Kenntnis der Gläubiger strenger haften als die kaufmännisch tätige.
Dieses Ergebnis wird von der herrschenden Ansicht wegen des eindeutigen Wortlauts akzeptiert. Eine Minderansicht sucht hingegen die Lösung in einer analogen Anwendung des § 176 Abs. 1 S. 1 HGB auch auf die nicht kaufmännische Vor-KG oder sogar (wenig nachvollziehbar) weitergehend auf eine nicht-gewerbliche (und daher nicht eintragungsfähige) KG. Nach einer vermittelnden Ansicht werden nur Publikumsgesellschaften (etwa geschlossene Immobilienfonds) durch die Analogie privilegiert.