III. Was ist bezüglich des Vereinsvorstands zu beachten?
3. Kontrollfrage: Darf der Vereinsvorstand auch nur aus Mitgliedern bestehen?
Sie erinnern sich: "Selbstorganschaft" bedeutet, dass es in Personengesellschaft jedenfalls eine Konstellation gibt, in denen eine Gesellschaft durch ihre Gesellschafter ohne Einfluss Dritter vertreten wird. Im Verein gilt dieser Grundsatz jedoch nicht. Darf dann ein Vorstand ausschließlich aus Vereinsmitgliedern bestehen oder müssen Vorstandsposition und Mitgliedschaft stets getrennt sein ("Inkompatibilität" wie zwischen Aufsichtsrat und Vorstand in der AG, § 105 Abs. 1 AktG)? |
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Das Fehlen einer Pflicht zur "Selbstorganschaft" bedeutet nicht umgekehrt einen Zwang zur "Fremdorganschaft". Auch Vereinsmitglieder können Mitglieder im Vorstand eines Vereins sein. Freilich erfolgt dies (regelmäßig) nicht allein aufgrund ihrer Mitgliedschaft, sondern aufgrund einer "Bestellung" durch die Mitgliederversammlung. Der in den Personengesellschaften (GbR, OHG, KG, PartG) geltende Grundsatz der Selbstorganschaft soll die "Vorstandstätigkeit" (Geschäftsführung und Vertretung) mit der Stellung als persönlich und unbeschränkt haftender Gesellschafter verknüpfen. Dahinter steht der Schutz der Betroffenen - niemand soll sein gesamtes Vermögen völlig in die Hände Dritter legen. Die Selbstorganschaft ist also nur ein Schutzmechanismus zugunsten der haftenden Gesellschafter. In Vereinen, aber auch in GmbH, UG (haftungsbeschränkt), AG und SE bestehen diese Gefahren jedoch nicht - denn es haftet nur die juristische Person. Daher ist der Schutz dort verzichtbar. Eine Pflicht, von einer reinen Selbstorganschaft abzuweichen, begründet dies jedoch nicht. |