1. Was sind "ju­ris­ti­sche Per­sonen"?

a. Kon­troll­frage zur kör­per­schaftl. Ver­fas­sung

Selbst­kon­trol­l­auf­ga­be:

Was ist der Un­ter­schied zwi­schen Kör­per­schaft und ju­ris­ti­scher Per­son?
Ant­wort (bitte ankli­cken)

Eine Kör­per­schaft be­zeich­net eine Ver­bands­or­ga­ni­sa­tion, die von ih­rem Mit­glie­der­be­stand un­ab­hän­gig ist, de­ren Wil­lens­bil­dung dem Mehr­heits­prin­zip folgt, die einen ei­ge­nen Na­men, eine Sat­zung und ne­ben der Mit­glie­der­ver­samm­lung min­des­tens ein Ver­tre­tungsor­gan (Fremd­organ­schaft!) hat. Es geht also um die strikte Tren­nung der ein­zel­nen Mit­glie­der vom Ver­band.

Eine ju­ris­ti­sche Per­son hat durch das Ge­setz Rechts­fä­hig­keit ver­lie­hen be­kom­men. Sie be­darf ne­ben der kon­sti­tu­tiven Ein­tra­gung in ein Re­gis­ter ei­ner aus­ge­spro­chen strik­ten Tren­nung der Ver­mö­gens­sphä­ren von Ver­band und Mit­glie­dern.

Pro­bleme be­rei­ten der nicht­rechts­fä­hige Ve­rein wie die Per­so­nen(han­dels)au­ßen­ge­sell­schaf­ten. Diese sind alle mehr oder we­ni­ger kör­per­schaft­lich struk­tu­riert (ana­loge An­wen­dung des § 31 BGB!), ha­ben z.T. durch § 124 Abs. 1 HGB aus­drück­lich Rechts­fä­hig­keit ver­lie­hen be­kom­men und sind trotz­dem nach bis­he­ri­ger Dik­tion we­der Kör­per­schaften (mit Aus­nahme des nicht­rechts­fä­hi­gen Ve­reins) noch ju­ris­ti­sche Per­sonen.

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