I. Was zeich­net Grün­dungs­ver­trag und Sat­zung aus?

1. Kon­troll­fra­ge: Wie gel­ten die §§ 133, 157 BGB bei der Sat­zungsaus­le­gung?

Die Sat­zung ent­steht zu­meist als Ver­trag zwi­schen den Grün­dern. Frei­lich gel­ten da­für - wie dar­ge­stellt - be­stimmte Son­der­re­geln.

Über­le­gen Sie: Wird eine Sat­zung als "Ge­sell­schafts­ver­trag" nach § 133 BGB, § 157 BGB aus­ge­legt oder sind auch in­so­weit Ab­wei­chun­gen er­for­der­lich?

Ant­wort (bitte ankli­cken)

Zwar ent­steht die ur­sprüng­li­che Sat­zung als Ver­trag zwi­schen den Grün­dern, wes­halb die An­wen­dung von § 133 BGB, § 157 BGB nahe liegt.

Je­doch er­folgt bei den meis­ten schuld­recht­li­chen Ver­trä­gen eine Än­de­rung der Par­teien nach Ver­trags­schluss nur in sel­te­nen Fäl­len (z.B. durch Ab­tre­tung, Erb­fall, Um­wand­lung nach dem Um­wG). Ve­reine sind dem­ge­gen­über re­gel­mä­ßig auf den Wech­sel ih­res Mit­glie­der­be­stands aus­ge­legt. Für ein­tre­tende Mit­glie­der muss der Blick in die Sat­zung ge­nü­gen, um de­ren Sinn­ge­halt er­fas­sen zu kön­nen; die Mög­lich­keit zur Än­de­rung oder in­di­vi­du­el­len An­pas­sung be­steht nicht. Die Aus­le­gung kann da­her nur ein­heit­lich ge­gen­über jet­zi­gen und künf­ti­gen Be­trof­fe­nen er­fol­gen.

Zu­dem er­for­dern Än­de­run­gen des Ver­tra­ges (ab­wei­chend von § 311 Abs. 1 BGB) nicht die Zu­stim­mung al­ler Be­trof­fe­nen, son­dern nur eine (qua­li­fi­zier­te) Mehr­heit. Auch hierin zeigt sich, dass das Kon­sen­s­prin­zip des Ver­trags­rechts für die Sat­zung nur be­dingt gel­ten kann.

Da­her muss eine Sat­zung wie ein Ge­setz ob­jek­tiv aus­ge­legt wer­den, denn die Vor­stel­lun­gen der Grün­der sind nicht schüt­zens­wer­ter als die der spä­te­ren Mit­glie­der. Aus die­sem Grunde wird die Sat­zung auch im Ve­reinsre­gis­ter of­fen ge­legt.

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