A. Über­blick über das Ve­reinsrecht

I. Kon­troll­frage zum Ve­rein

Der Ve­rein ist der Grund­typ al­ler Kör­per­schaften und da­mit auch der GmbH und der Ak­ti­en­ge­sell­schaft. Die Ka­pi­tal­ge­sell­schaften sind un­ab­hän­gig von dem im Ein­zel­fall ver­folg­ten Zweck "Kauf­mann" im Sinne des Han­dels­ge­setz­buchs (§ 13 Abs. 3 Gm­bHG, § 3 Abs. 1 AktG).

Ist auch ein Ve­rein im­mer Kauf­mann - oder kann er je­den­falls im Ein­zel­fall Kauf­mann sein?

Ant­wort (bitte ankli­cken)

Grund­satz:

Der Ve­rein ist nicht im­mer Kauf­mann. Er gilt we­der als "Han­dels­ge­sell­schaft" (§ 6 Abs. 1 HGB) noch als Form­kauf­mann (§ 6 Abs. 2 HGB).

§ 6 Abs. 2 HGB, der den "Ve­rein" an­spricht, hat nur noch Be­deu­tung für die ein­ge­tra­gene Ge­nos­sen­schaft (§ 17 Abs. 2 GenG).

Die üb­ri­gen "Ve­reine", de­nen "das Ge­setz die Ei­gen­schaft ei­nes Kauf­manns bei­legt" sind be­reits über § 6 Abs. 1 HGB als Han­dels­ge­sell­schaft er­fasst (GmbH: § 13 Abs. 2 Gm­bHG; AG: § 3 Abs. 1 AktG). Eine sol­che An­ord­nung wie bei der GmbH und AG exis­tiert je­doch nicht für den Ve­rein.

Im Ein­zel­fall:

Grund­sätz­lich kann ein Ve­rein aber auf­grund von § 1 Abs. 2 HGB (Be­trei­ben ei­nes Han­dels­ge­werbes) Kauf­mann sein.

Be­ach­te: Han­dels­rechtlich kommt es nicht dar­auf an, ob der Ve­rein einen wirt­schaft­li­chen Haupt­zweck ver­fol­gen darf (er darf es nicht, bzw. nur im Son­der­fall des § 22 BGB), son­dern nur ob er eine ent­spre­chende Tä­tig­keit aus­übt.

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