A. Überblick über das Vereinsrecht
I. Kontrollfrage zum Verein
Der Verein ist der Grundtyp aller Körperschaften und damit auch der GmbH und der Aktiengesellschaft. Die Kapitalgesellschaften sind unabhängig von dem im Einzelfall verfolgten Zweck "Kaufmann" im Sinne des Handelsgesetzbuchs (§ 13 Abs. 3 GmbHG, § 3 Abs. 1 AktG). Ist auch ein Verein immer Kaufmann - oder kann er jedenfalls im Einzelfall Kaufmann sein? |
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Grundsatz: Der Verein ist nicht immer Kaufmann. Er gilt weder als "Handelsgesellschaft" (§ 6 Abs. 1 HGB) noch als Formkaufmann (§ 6 Abs. 2 HGB). § 6 Abs. 2 HGB, der den "Verein" anspricht, hat nur noch Bedeutung für die eingetragene Genossenschaft (§ 17 Abs. 2 GenG). Die übrigen "Vereine", denen "das Gesetz die Eigenschaft eines Kaufmanns beilegt" sind bereits über § 6 Abs. 1 HGB als Handelsgesellschaft erfasst (GmbH: § 13 Abs. 2 GmbHG; AG: § 3 Abs. 1 AktG). Eine solche Anordnung wie bei der GmbH und AG existiert jedoch nicht für den Verein. Im Einzelfall: Grundsätzlich kann ein Verein aber aufgrund von § 1 Abs. 2 HGB (Betreiben eines Handelsgewerbes) Kaufmann sein.
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