d. Wel­che Zwe­cke kön­nen mit ei­nem Ve­rein ver­folgt wer­den?

Kon­troll­fra­ge: Wie wirkt sich der Ve­reinszweck auf die (Nicht-)Wirt­schaft­lich­keit aus?

Selbst­kon­trol­l­auf­ga­ben:

1. Wa­rum gibt es kaum wirt­schaft­li­che Ve­reine?

2. Wa­rum ist der ADAC ein ein­ge­tra­ge­ner Ve­rein (Ideal­ver­ein) und kein ge­neh­mig­ter wirt­schaft­li­cher Ve­rein?

3. Sind nicht­wirt­schaft­li­che Ve­reine im­mer gleich­zei­tig auch "ge­mein­nüt­zig"?

Ant­wort (bitte ankli­cken)
  1. Ein wirt­schaft­li­cher Ve­rein ist ge­neh­mi­gungs­pflich­tig und im­mer dann an­zu­neh­men, wenn eine un­ter­neh­me­ri­sche Tä­tig­keit ver­folgt wird, für die eine Ka­pi­tal­ge­sell­schaft - ins­be­son­dere aus Grün­den des Gläu­bi­ger­schut­zes - bes­ser ge­eig­net wä­re. Ge­neh­mi­gun­gen wer­den nur äu­ßerst sel­ten er­teilt, da die Ka­pi­tal­ge­sell­schaften, an­ders als der Ve­rein, einen wirk­sa­men Gläu­bi­ger­schutz (Min­dest­ka­pi­tal, Ka­pi­tal­auf­brin­gung, Ka­pi­taler­hal­tung) ge­währ­leis­ten.

  2. Ein "wirt­schaft­li­cher Ve­rein" liegt nur vor, wenn vier Voraus­set­zun­gen er­füllt sind:

    Da­bei ist im­mer auf den Haupt­zweck ab­zu­stel­len (so­ge­nann­tes "Ne­ben­zweck­pri­vi­leg"). Ein Ideal­ver­ein kann da­her wirt­schaft­li­che Tä­tig­kei­ten durch­füh­ren, so­weit diese ge­gen­über sei­ner Haupt­ak­ti­vi­tät nur un­ter­ge­ord­nete Be­deu­tung ha­ben. Die wirt­schaft­li­che Tä­tig­keit dient da­bei aus­schließ­lich der För­de­rung oder Un­ter­stüt­zung des nicht wirt­schaft­li­chen Zwecks. So­weit ein ein­ge­tra­ge­ner Ve­rein wirt­schaft­li­chen Zwe­cken nach­geht, führt dies nicht etwa au­to­ma­tisch zur per­sön­li­chen Haf­tung al­ler Mit­glie­der - viel­mehr ist hierzu zu­nächst die Lö­schung aus dem Re­gis­ter er­for­der­lich.

    Der ADAC ver­folgt den ide­el­len Zweck, Au­to­fah­rern zu hel­fen. Seine wirt­schaft­li­chen Tä­tig­kei­ten sind die­sem Zweck nur un­ter­ge­ord­net und för­dern die­sen.

  3. Nein, "Ge­mein­nüt­zig­keit" (§ 52 AO) ist mehr als "nicht­wirt­schaft­li­che Tä­tig­keit". Um­ge­kehrt sind ge­mein­nüt­zige Ve­reine stets Ideal­ver­eine.

    Ein ge­mein­nüt­zi­ger Ve­rein muss selbst­los, aus­schließ­lich und un­mit­tel­bar ge­mein­nüt­zi­ge, mild­tä­tige oder kirch­li­che Zwe­cke ver­fol­gen (§§ 52 ff. AO)

    Die Sat­zung muss si­cher­stel­len, dass das Ver­mö­gen bei Auf­lö­sung oder Weg­fall der steu­er­be­güns­tig­ten Zwe­cke wei­ter steu­er­be­güns­tig­ten Zie­len dient (An­fall­klau­sel).

    Alle Voraus­set­zun­gen der Steu­er­be­güns­ti­gung, insb. die Art der Zweck­ver­wirk­li­chung, müs­sen aus der Sat­zung er­sicht­lich sein. Zu­dem muss auch die tat­säch­li­che Ge­schäfts­füh­rung der Sat­zung ent­spre­chen.

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