1. Was sind "ju­ris­ti­sche Per­sonen"?

c. Kon­troll­fra­ge: Ju­ris­ti­sche Per­son oder Per­so­nen­ge­sell­schaft?

Selbst­kon­trol­l­auf­ga­be:

1. Wel­che bei­den we­sent­li­chen Un­ter­schei­dungs­merk­male hel­fen bei der Ab­gren­zung von ju­ris­ti­schen Per­sonen und rechts­fä­hi­gen Per­so­nen­ge­sell­schaften?

2. Was be­deu­tet der Be­griff "Kör­per­schaft"?

Ant­wort (bitte ankli­cken)
1. Un­ter­schei­dungs­merk­mal ist ge­rade nicht (mehr) die Rechts­fä­hig­keit. Viel­mehr geht es um die Fra­ge, auf wel­chem Weg die Rechts­fä­hig­keit er­langt wird. Ju­ris­ti­sche Per­sonen er­lan­gen Rechts­fä­hig­keit durch Re­gis­te­r­ein­tra­gung, Per­so­nen­ge­sell­schaften durch ihre kör­per­schaft­li­che (Ver­mö­gens-) Or­ga­ni­sa­ti­on.
Mehr oder we­ni­ger daran an­knüp­fend ist we­sent­li­ches Un­ter­schei­dungs­merk­mal die Haf­tungs­frage. Nur bei ju­ris­ti­schen Per­sonen gilt das Tren­nungs­prin­zip, das den Gläu­bi­gern den Zu­griff auf das Pri­vat­ver­mö­gen der Ge­sell­schaf­ter weit­ge­hend ver­wehrt.

2. Kör­per­schaften zeich­nen sich hin­ge­gen durch eine be­stimmte Ge­sell­schafts­ver­fas­sung aus: Die Kör­per­schaft soll mög­lichst ver­selbst­stän­digt sein (Ver­mö­gen, ei­ge­ner Na­me). Die Wech­sel ih­rer Mit­glie­der sind im We­sent­li­chen un­be­acht­lich, au­ßer­dem gibt es eine Ver­bands­ver­fas­sung (Sat­zung) und die Lei­tung der Ge­schäfte ist ge­trennt von den Ge­sell­schaf­tern. Die Mit­glie­der kön­nen in der Re­gel nur durch Mehr­heits­ent­scheid Ein­fluss neh­men.

Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).
32


Gesellschaftsrecht lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz.