I. Wie wird die OHG ge­führt?

1. Kon­troll­fra­ge: Wie ist die Ge­schäfts­füh­rung aus­ge­stal­tet?

Selbst­kon­trol­l­auf­ga­be:

Alle Re­ge­lun­gen zur Ge­schäfts­füh­rungsbe­fug­nis sind dis­po­si­tiv, kön­nen also durch Ge­sell­schafts­ver­trag ge­än­dert wer­den. Über­le­gen Sie, wie die Ge­schäfts­füh­rungsbe­fug­nis aus­ge­stal­tet wer­den könn­te.

Ant­wort (bitte ankli­cken)

Im Ge­setz fin­den sich im Prin­zip die mög­li­chen Re­ge­lun­gen, die auch ein Ge­sell­schafts­ver­trag auf­grei­fen kann:

  • Zum einen ist sog. echte Ge­samt­ge­schäfts­füh­rung (vgl. § 115 Abs. 2 HGB) mög­lich; alle Ge­sell­schaf­ter kön­nen nur ge­mein­sam han­deln. Hier ist auch das Mehr­heits­prin­zip mög­lich, § 119 Abs. 2 HGB.
  • Wei­ter­hin las­sen sich so­wohl Ge­samt­ge­schäfts­füh­rung als auch Ein­zel­ge­schäfts­füh­rung auf eine be­stimmte Ge­sell­schaf­ter­gruppe un­ter Aus­schluss der an­de­ren Ge­sell­schaf­ter be­schrän­ken (vgl. § 114 Abs. 2 HGB).
Von den Ge­sell­schaf­tern J, H, G, F und D der K-OHG sind nur H, G und D zur Ge­schäfts­füh­rung be­fugt. Ent­we­der kann der Ge­sell­schafts­ver­trag vor­se­hen, dass H, G und D je­weils al­leine oder nur alle ge­mein­sam zur Ge­schäfts­füh­rung be­fugt sind.

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