II. Wel­che Rechte ha­ben die Ge­sell­schaf­ter?

1. Kon­troll­frage zu den Ver­mö­gens­rech­ten

Wo­rin liegt der Un­ter­schied zwi­schen dem Ge­winn­an­spruch des OHG-Ge­sell­schaf­ters nach § 120 HGB, § 121 HGB und sei­nem Ent­nah­me­recht nach § 122 HGB.

Ant­wort (bitte ankli­cken)

Der Ge­winn­an­spruch be­zif­fert den An­teil des OHG-Ge­sell­schaf­ters am Ge­winn. Die­ser er­folgt nach dem oben be­schrie­be­nen Ver­fah­ren, d.h. eine 4% Ver­zin­sung des Ka­pi­talan­teils und die an­schlie­ßende Ver­tei­lung des über­schie­ßen­den Ge­winns nach Köp­fen. Da der Ge­winnan­teil dem Ka­pi­tal­konto gut­ge­schrie­ben wird, er­folgt bei al­lei­ni­ger Gel­tend­ma­chung des Ge­winn­an­spruchs keine Aus­zah­lung an den Ge­sell­schaf­ter.

Eine Aus­zah­lung an den Ge­sell­schaf­ter kann nur bei Gel­tend­ma­chung des Ent­nah­me­rechts er­fol­gen. Die­ses ist wie­der­um, so­weit der Ge­sell­schaft nicht of­fen­bar ge­scha­det wird, bis zur Höhe des jähr­li­chen Ge­winnan­teils mög­lich.

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