4. Welche Regressmöglichkeiten hat der Gesellschafter gegen die Gesellschaft?
b. Welche Regressmöglichkeiten hat der Gesellschafter bei Sozialverbindlichkeiten?
1. Regressmöglichkeiten gegen die Gesellschaft
Der Gesellschafter hat grds. einen Anspruch gegen die Gesellschaft für eine Sozialverbindlichkeit.
Soweit die Sozialverbindlichkeit darauf beruht, dass der Gesellschafter Aufwendungen für die Gesellschaft getätigt hat, kann sich dieser Aufwendungsersatzanspruch entweder aus § 110 HGB analog oder aus § 713 BGB, § 670 BGB analog ergeben.
2. Regressmöglichkeiten gegen Mitgesellschafter
Für Sozialverbindlichkeiten scheidet grds. ein Anspruch gegen die Mitgesellschafter nach § 128 HGB analog i.V.m. § 110 HGB aus, da § 128 HGB keine akzessorische Haftung der Gesellschafter im Innenverhältnis begründet soll. Andernfalls würden die Mitgesellschafter zu einer Erhöhung ihrer Beiträge verpflichtet. Dieses ist allerdings gerade durch § 707 BGB ausgeschlossen.
Ausnahmsweise ist ein Rückgriff auf die Mitgesellschafter doch zulässig, wenn die Sozialverbindlichkeit auf einer Forderungsbegleichung gegenüber einem Gesellschaftsgläubigers beruht zu der der Gesellschafter nach § 128 HGB analog verpflichtet war. In diesem Fall wird keine Nachschusspflicht begründet, sondern der Regress ist auf die private Haftung aller Gesellschafter nach § 128 HGB analog gestützt. Die Anspruchsgrundlage für den Rückgriffsanspruch ist dann §§ 426 Abs. 1, Abs. 2 BGB, § 128 HGB analog, wobei sich der Gesellschafter seinen eigenen Verlustanteil anrechnen lassen muss.
Allerdings ist dieser Anspruch subsidiär, da Schulden der Gesellschaft grds. primär aus dem Gesellschaftsvermögen beglichen werden sollen.
K und A sind Gesellschafter der M-GbR und zu gleichen Teilen an Gewinn und Verlust der Gesellschaft beteiligt. Die GbR hat bei G Geschäftsräume zu einem monatlichen Mietpreis von 5.000 € angemietet. Nachdem bereits 15.000 € Mietschulden aufgelaufen sind, wendet G sich an K, der die Schulden auch begleicht. Die M-GbR ist selber nicht zahlungsfähig, sodass K sich gegen A wendet und Zahlung von 7.500 € nach §§ 426 Abs. 1, Abs. 2 BGB, § 128 HGB analog verlangen kann.