4. Wie kann die Ge­schäfts­füh­rungsbe­fug­nis ver­lo­ren ge­hen?

Kon­troll­fra­ge: Wel­che Fol­gen hat der Ent­zug der Ge­schäfts­füh­rungsbe­fug­nis für die Ge­sell­schaft?

Über­le­gen Sie, was gel­ten könn­te, wenn ei­nem Ge­schäfts­füh­rer die Ge­schäfts­füh­rungsbe­fug­nis ent­zo­gen wur­de.

Ant­wort (bitte ankli­cken)

Bei dem Ver­lust der Ge­schäfts­füh­rungsbe­fug­nis konnte grds. an­ge­nom­men wer­den, dass au­to­ma­tisch die Grund­satz der Ge­samt­ge­schäfts­füh­rung nach § 709 BGB greift. Die­ser Rück­griff ist ins­be­son­dere er­for­der­lich, wenn der ein­zige zur ge­schäfts­füh­rungs­be­fugte Ge­sell­schaf­ter seine Be­fug­nis ohne Er­satz­re­ge­lung ver­liert.

H, G, K und Z be­trei­ben eine GbR zum Ver­trieb von Fahr­rad­zu­be­hör. In der Ge­sell­schaft ist G der ein­zi­ge, der zur Ge­schäfts­füh­rung be­fugt ist. Nach­dem ihm die Ge­schäfts­füh­rung we­gen Ver­let­zung der Pf­lich­ten ent­zo­gen wur­de, sind alle Ge­sell­schaf­ter ge­mein­sam iSd. § 709 BGB zur Ge­schäfts­füh­rung be­fugt.

Al­ler­dings ist ein Rück­griff in der Re­gel nicht er­for­der­lich, wenn wei­ter­hin ei­nige Ge­sell­schaf­ter zur Ge­schäfts­füh­rung be­fugt sind, da dann keine Ge­fahr der Hand­lungs­un­fä­hig­keit der Ge­sell­schaft be­steht. Da­her kann in die­sen Fäl­len die ver­ein­barte Ver­tei­lung auf­recht­er­hal­ten wer­den.

Fer­ner kann auch im Ge­sell­schafts­ver­trag selbst ein ab­wei­chen­des Ver­fah­ren für den Fall des Ent­zu­ges der Ge­schäfts­füh­rungsbe­fug­nis ge­re­gelt wer­den.

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