II. Wer ist bei der GbR zur Geschäftsführung befugt?
3. Wie wirkt das Widerspruchsrecht?
Für die GbR sieht das Gesetz gemäß § 711 BGB ein Widerspruchsrecht für alle geschäftsführungsbefugten Gesellschafter bei Einzelvertretungsbefugnis vor.
Das Widerspruchsrecht dient dem Schutz der Gesellschaft (und der geschäftsführenden Gesellschafter), indem es die sehr weite Geschäftsführungsbefugnis der jeweils anderen begrenzt. Es ist damit ein Geschäftsführungsrecht und kann, da dispositiv, abbedungen werden.
Im Innenverhältnis erlischt durch das ausgeübte Widerspruchsrecht die Geschäftsführungsbefugnis in Bezug auf die konkret gerügte Maßnahme, § 711 BGB. Bei Handlungen trotz Widerspruch ist Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB zu leisten und die Folgen soweit möglich rückgängig zu machen.
A und B leiten zusammen eine GbR zum Vertrieb von Spielezubehör. Grds. sind A und B zur Einzelgeschäftsführung befugt. Nachdem A sich jedoch wiederholt unangemessen ggü. den Kunden verhalten hat, widerspricht B ggü. A, dass dieser weiterhin Kundenkontakt haben soll.
Sollten mehrere Gesellschafter nur gemeinsam zur Geschäftsführung befugt sein, muss auch der Widerspruch von diesen gemeinsam erklärt werden.
Der Widerspruch muss wegen seinem Charakter als empfangsbedürftige Willenserklärung grds. vor Durchführung der Maßnahme dem Geschäftsführer zugegangen sein. Damit das Widerspruchsrecht allerdings nicht leer läuft, müssen bedeutende Geschäfte den anderen zur geschäftsführungsbefugten Gesellschaftern vorher mitgeteilt werden, andernfalls ist das Geschäft nichtig. Daher führt auch ein verspäteter Widerruf zum Wegfall der Geschäftsführungsbefugnis, soweit die Unterrichtungspflicht verletzt wurde.