C. Wonach kann man Rechtsformen ordnen?
V. Was behandelt das "Kapitalgesellschaftsrecht"?
Das Kapitalgesellschaftsrecht behandelt die besonderen Probleme der Kapitalgesellschaften. Nach der Klammerdefinition von § 3 Abs. 1 Nr. 2 UmwG (ebenso die Überschrift des 2. Abschnitt des 3. Buches des HGB) sind dies:
die Aktiengesellschaft (AG) - sowie (nicht genannt) die Europäische Aktiengesellschaft (Societas Europea, SE),
die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) - einschließlich der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) - und
die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA).
Für diese Gesellschaften verlangt das Gesetz jeweils die Schaffung eines Mindestvermögens nach strengen Vorgaben (Stamm- bzw. Grundkapital) , (sog. Kapitalaufbringungsgrundsatz). Auch später darf dieses nicht wieder an die Gesellschafter zurückfließen (sog. Kapitalerhaltungsgrundsatz). Ein Rückgriff auf das Privatvermögen der Gesellschafter ist dafür grundsätzlich ausgeschlossen. Die Haftungsbeschränkung der Kapitalgesellschaft wird folglich durch die strengeren Kapitalschutzvorschriften erkauft.
Zudem erschöpft sich die Beteiligung der Gesellschafter zumeist in der Zurverfügungstellung von Kapital, wohingegen eine persönliche Mitarbeit idR nicht verlangt wird, jedoch ist eine abweichende gesellschaftsvertragliche Gestaltung möglich.
Im Gegensatz hierzu stellt das Gesetz bei den Personengesellschaften keine Mindestanforderungen an das Gesellschaftsvermögen. Ferner ist hier, soweit vorhanden, ein Rückfluss des Gesellschaftsvermögens an die Gesellschafter zulässig. Aufgrund dieser geringen Kapitalschutzvorschriften haften die Gesellschafter dafür auch unbeschränkt mit ihrem privaten Vermögen (§ 128 HGB). Eine Ausnahme dieser unbeschränkten Haftung gilt aber für den Kommanditisten bei geleisteter und unangetasteter Einlage (§ 171 HGB).