5. Welche Unterschiede haben Gesellschaften und Bruchteilsgemeinschaft?
b. Fall: Geteiltes Leid
Fall: Geteiltes Leid Die Junganwälte A und B erwarben im Jahre 2000 eine Yacht. Da dieses "Traumschiff" weit über ihren Einkommensverhältnissen lag, zahlte jeder die Hälfte des Kaufpreises. Wie vereinbart nutzte in den folgenden Jahren A die Yacht von Januar bis Juni, während sie B von Juli bis Dezember zur Verfügung stand. Die Instandhaltungskosten wurden hälftig geteilt.Während seines letzten Urlaubs wurde B während eines Sturms über Bord gespült und wäre dabei fast ertrunken. Seitdem hat er Todesangst vor Wasser und kein Interesse mehr an der gemeinsamen Yacht. Er fragt sich, ob er seinen Anteil nunmehr unmittelbar an den Richter C (den A nicht leiden kann) veräußern kann, oder ob er zunächst die "Gesellschaft" mit A liquidieren muß. |
| Lösungsvorschlag |
Soweit zwischen A und B eine Bruchteilsgemeinschaft besteht, kann B seinen Anteil problemlos übertragen (§ 747 BGB). Die Gemeinschaftsregeln sind jedoch subsidiär (§ 741 BGB), insbesondere gegenüber den Regeln der BGB-Gesellschaft. Nach § 719 Abs. 1 S. 1 BGB kann der Anteil des B daher grundsätzlich nicht übertragen werden, wenn eine GbR vorliegt. Entscheidend für die Zulässigkeit der Übertragung ist also, ob zwischen A und B eine Gesellschaft oder eine Bruchteilsgemeinschaft zustande gekommen ist. Eine GbR liegt vor, wenn ein Gesellschaftsvertrag besteht. |
| Gesellschaftsvertrag A - B? |
| Ein Gesellschaftsvertrag entsteht durch übereinstimmende Willenserklärungen der Gesellschafter (§ 705 BGB). Hier liegen Willenserklärungen von A und B vor. Fraglich ist allerdings, ob diese auf die Errichtung einer Gesellschaft oder nur die Schaffung von Bruchteilseigentum gerichtet sind. Abzustellen ist hierfür auf den "gemeinsamen Zweck" der Parteien. |
| Halten und Verwalten der Yacht als "gemeinsamer Zweck"? |
| Früher wurde das gemeinsame Halten und Verwalten von Sachen nicht als geeigneter "gemeinsamer" Zweck im Sinne von § 705 BGB gesehen, sofern nicht weitergehende gemeinsame Aktivitäten erfolgen. Nach moderner Auffassung kann hingegen auch die reine Vermögensverwaltung Gegenstand einer Gesellschaft sein (arg. ex § 105 Abs. 2 HGB). |
| Auslegung nach dem Parteiwillen (§§ 133, 157 BGB) |
| Daher ist entscheidend, was A und B bei Vertragsschluss bei verständiger Würdigung ihrer Erklärungen beabsichtigt haben. Rein praktisch spricht eine Vermutung für die Gesellschaft, wenn die Parteien nicht nur eine lockere Bindung beabsichtigten (vgl. Hueck/Windbichler, § 3 Rn. 2). Denn in der Gemeinschaft gibt es keinerlei "kollektives" Element, vielmehr kann jeder Beteiligte unabhängig von dem oder den anderen agieren. Einerseits erfolgte hier keine gemeinsame Nutzung in dem Sinne, dass A und B gleichzeitig die Yacht nutzten. Andererseits wurden die Instandhaltungskosten hälftig geteilt, so dass beide gemeinsam für den jeweiligen Zustand mitverantwortlich waren. Das gemeinsame Eigentum an der Yacht war auf Dauer angelegt, so dass eine intensivere Bindung der Parteien aneinander im Interesse der Parteien lag. Darüber hinaus erforderte die gemeinsame Nutzung der Yacht ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen A und B, etwa in Bezug auf die rechtzeitige Vornahme von Reparaturen oder den Erhalt der Yacht in ordnungsgemäßem Zustand. Daher ist es naheliegend, dass die Parteien nicht nur abstrakt die Yacht gemeinsam finanzieren wollten, sondern diese auch als gemeinsames Objekt behandelt wissen wollten, über welches sie nur gemeinsam verfügen konnten. Im Ergebnis liegt daher eine Vereinbarung über einen gemeinsamen Zweck und damit ein Gesellschaftsvertrag vor. |
| Ergebnis |
Damit liegt zwischen A und B ein Gesellschaftsvertrag vor. Der Anteil des B ist daher nicht frei übertragbar. Vielmehr muss B die Gesellschaft kündigen, um zumindest einen Teil seiner investierten Vermögenswerte zurückzuerhalten. |