5. Wel­che Un­ter­schiede ha­ben Ge­sell­schaf­ten und Bruch­teils­ge­mein­schaft?

b. Fall: Ge­teil­tes Leid

Fall: Ge­teil­tes Leid

Die Jun­g­an­wälte A und B er­war­ben im Jahre 2000 eine Yacht. Da die­ses "Traum­schiff" weit über ih­ren Ein­kom­mens­ver­hält­nis­sen lag, zahlte je­der die Hälfte des Kauf­prei­ses. Wie ver­ein­bart nutzte in den fol­gen­den Jah­ren A die Yacht von Ja­nuar bis Ju­ni, wäh­rend sie B von Juli bis De­zem­ber zur Ver­fü­gung stand. Die In­stand­hal­tungs­kos­ten wur­den hälf­tig ge­teilt.

Wäh­rend sei­nes letz­ten Ur­laubs wurde B wäh­rend ei­nes Sturms über Bord ge­spült und wäre da­bei fast er­trun­ken. Seit­dem hat er To­des­angst vor Was­ser und kein In­ter­esse mehr an der ge­mein­sa­men Yacht.

Er fragt sich, ob er sei­nen An­teil nun­mehr un­mit­tel­bar an den Rich­ter C (den A nicht lei­den kann) ver­äu­ßern kann, oder ob er zu­nächst die "Ge­sell­schaft" mit A li­qui­die­ren muß.

Lö­sungs­vor­schlag

So­weit zwi­schen A und B eine Bruch­teils­ge­mein­schaft be­steht, kann B sei­nen An­teil pro­blem­los über­tra­gen (§ 747 BGB). Die Ge­mein­schafts­re­geln sind je­doch sub­si­diär (§ 741 BGB), ins­be­son­dere ge­gen­über den Re­geln der BGB-Ge­sell­schaft. Nach § 719 Abs. 1 S. 1 BGB kann der An­teil des B da­her grund­sätz­lich nicht über­tra­gen wer­den, wenn eine GbR vor­liegt.

Ent­schei­dend für die Zu­läs­sig­keit der Über­tra­gung ist al­so, ob zwi­schen A und B eine Ge­sell­schaft oder eine Bruch­teils­ge­mein­schaft zu­stande ge­kom­men ist.

Eine GbR liegt vor, wenn ein Ge­sell­schafts­ver­trag be­steht.

Ge­sell­schafts­ver­trag A - B?
Ein Ge­sell­schafts­ver­trag ent­steht durch über­ein­stim­mende Wil­lens­er­klä­rungen der Ge­sell­schaf­ter (§ 705 BGB). Hier lie­gen Wil­lens­er­klä­rungen von A und B vor. Frag­lich ist al­ler­dings, ob diese auf die Er­rich­tung ei­ner Ge­sell­schaft oder nur die Schaf­fung von Bruch­teils­ei­gen­tum ge­rich­tet sind. Ab­zu­stel­len ist hier­für auf den "ge­mein­sa­men Zweck" der Par­tei­en.
Hal­ten und Ver­wal­ten der Yacht als "ge­mein­sa­mer Zweck"?
Frü­her wurde das ge­mein­same Hal­ten und Ver­wal­ten von Sa­chen nicht als ge­eig­ne­ter "ge­mein­sa­mer" Zweck im Sinne von § 705 BGB ge­se­hen, so­fern nicht wei­ter­ge­hende ge­mein­same Ak­ti­vi­tä­ten er­fol­gen. Nach mo­der­ner Auf­fas­sung kann hin­ge­gen auch die reine Ver­mö­gens­ver­wal­tung Ge­gen­stand ei­ner Ge­sell­schaft sein (arg. ex § 105 Abs. 2 HGB).
Aus­le­gung nach dem Partei­wil­len (§§ 133, 157 BGB)
Da­her ist ent­schei­dend, was A und B bei Ver­trags­schluss bei ver­stän­di­ger Wür­di­gung ih­rer Er­klä­run­gen be­ab­sich­tigt ha­ben. Rein prak­tisch spricht eine Ver­mu­tung für die Ge­sell­schaft, wenn die Par­teien nicht nur eine lo­ckere Bin­dung be­ab­sich­tig­ten (vgl. Hueck/Wind­bich­ler, § 3 Rn. 2). Denn in der Ge­mein­schaft gibt es kei­ner­lei "kol­lek­ti­ves" Ele­ment, viel­mehr kann je­der Be­tei­ligte un­ab­hän­gig von dem oder den an­de­ren agie­ren. Ei­ner­seits er­folgte hier keine ge­mein­same Nut­zung in dem Sin­ne, dass A und B gleich­zei­tig die Yacht nutz­ten. An­de­rer­seits wur­den die In­stand­hal­tungs­kos­ten hälf­tig ge­teilt, so dass beide ge­mein­sam für den je­wei­li­gen Zu­stand mit­ver­ant­wort­lich wa­ren. Das ge­mein­same Ei­gen­tum an der Yacht war auf Dauer an­ge­legt, so dass eine in­ten­si­vere Bin­dung der Par­teien an­ein­an­der im In­ter­esse der Par­teien lag. Dar­über hin­aus er­for­derte die ge­mein­same Nut­zung der Yacht ein be­son­de­res Ver­trau­ens­ver­hält­nis zwi­schen A und B, etwa in Be­zug auf die recht­zei­tige Vor­nahme von Re­pa­ra­tu­ren oder den Er­halt der Yacht in ord­nungs­ge­mäßem Zu­stand. Da­her ist es na­he­lie­gend, dass die Par­teien nicht nur ab­strakt die Yacht ge­mein­sam fi­nanzie­ren woll­ten, son­dern diese auch als ge­mein­sa­mes Ob­jekt be­han­delt wis­sen woll­ten, über wel­ches sie nur ge­mein­sam ver­fü­gen konn­ten. Im Er­geb­nis liegt da­her eine Ve­reinba­rung über einen ge­mein­sa­men Zweck und da­mit ein Ge­sell­schafts­ver­trag vor.
Er­geb­nis

Da­mit liegt zwi­schen A und B ein Ge­sell­schafts­ver­trag vor. Der An­teil des B ist da­her nicht frei über­trag­bar. Viel­mehr muss B die Ge­sell­schaft kün­di­gen, um zu­min­dest einen Teil sei­ner in­ves­tier­ten Ver­mö­gens­werte zu­rück­zu­er­hal­ten.

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