B. Woran erkennt man eine "Gesellschaft"?
IV. Kontrollaufgabe: Abgrenzung des Gesellschaftsrechts
Das Gesellschaftsrecht behandelt die Gesellschaft im weiteren Sinne, das heißt sowohl Personengesellschaften als auch
Hierbei bezeichnet Gesellschaft alle Personenvereinigungen, die zur Verfolgung eines Zweckes durch begründet werden.
Damit gehören bestimmte Organisationseinheiten nicht zum Gesellschaftsrecht:
Anstalten, Körperschaften und des öffentlichen Rechts sind keine Gesellschaften , da sie nicht dem Privatrecht zuzuordnen sind.
Ferner ist auch die privatrechtliche Stiftung nach §§ 80 ff. BGB keine Gesellschaft, da es sich bei ihr nicht um eine handelt.
Aufgrund des Verfolgen eines unabhängigen Zweckes zählen auch Austauschverträge und nicht zu den Gesellschaften. Da die Erbengemeinschaft kraft mit dem Erbfall entsteht, zählt auch sie wegen dem Fehlen einer Entstehung durch nicht zu den Gesellschaften im weiteren Sinne.