B. Woran er­kennt man eine "Ge­sell­schaft"?

IV. Kon­trol­l­auf­ga­be: Ab­gren­zung des Ge­sell­schafts­rechts

Das Ge­sell­schafts­recht be­han­delt die Ge­sell­schaft im wei­te­ren Sin­ne, das heißt so­wohl Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten als auch

Hier­bei be­zeich­net Ge­sell­schaft alle Per­so­nen­ver­ei­ni­gun­gen, die zur Ver­fol­gung ei­nes Zweckes durch be­grün­det wer­den.

Da­mit ge­hö­ren be­stimmte Or­ga­ni­sa­ti­ons­ein­hei­ten nicht zum Ge­sell­schafts­recht:

An­stal­ten, Kör­per­schaften und des öf­fent­li­chen Rechts sind keine Ge­sell­schaf­ten , da sie nicht dem Pri­vat­recht zu­zu­ord­nen sind.

Fer­ner ist auch die pri­vat­recht­li­che Stif­tung nach §§ 80 ff. BGB keine Ge­sell­schaft, da es sich bei ihr nicht um eine han­delt.

Auf­grund des Ver­fol­gen ei­nes un­ab­hän­gi­gen Zweckes zäh­len auch Aus­tausch­ver­träge und nicht zu den Ge­sell­schaf­ten. Da die Er­ben­ge­mein­schaft kraft mit dem Erb­fall ent­steht, zählt auch sie we­gen dem Feh­len ei­ner Ent­ste­hung durch nicht zu den Ge­sell­schaf­ten im wei­te­ren Sin­ne.

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