c. Wie kommen Beschlüsse zustande?
aa. Wer darf an Abstimmungen teilnehmen?
Jeder Aktionär ist stimmberechtigt, sofern kein Stimmverbot vorliegt (dazu gleich). Es gilt der Grundsatz
"one share - one vote"
Danach gewährt jede Stückaktie (§ 8 Abs. 3 AktG) eine Stimme, bei der Nennbetragsaktie (§ 8 Abs. 2 AktG) kommt es auf den Nennbetrag an, § 134 Abs. 1 S. 1 AktG.
Die X-AG (Grundkapital von 1 Mio. €) hat 100.000 Stückaktien ausgegeben. Gemäß § 134 Abs. 1 S. 1 AktG gibt es damit 100.000 Stimmen, nämlich eine pro Aktie. Hält Aktionär K 80.000 Aktien und damit 800.000 € (=80%) des Grundkapitals, so hat er damit eine einfache (50%) und zugleich eine qualifizierte Mehrheit (75%), auch wenn die restlichen 20.000 Aktien auf z.B. 100 Aktionäre verteilt sind: Es kommt auf die Mehrheit nach Kapitalbeträgen und nicht diejenige nach Köpfen an.
Die Y-AG (Grundkapital von 1 Mio. €) hat 50.000 Nennbetragsaktien mit einem Nennbetrag von 10€ (Typ-A) und 25.000 Nennbetragsaktien mit einem Nennbetrag von 20€ (Typ-B) ausgegeben. Die durch eine Aktie von Typ A oder B vermittelten Stimmen ergeben sich durch Division des Nennbetrags durch den größten gemeinsamen Divisor (hier: 10). Dadurch gewährt eine Typ-A-Aktie eine Stimme, eine Typ-B-Aktie dagegen zwei Stimmen. Hält Aktionär K nun sämtliche Typ-B-Aktien sowie 30.000 Typ-A-Aktien, ist er mit 80% am Grundkapital der AG beteiligt.
Es gibt zwei Ausnahmen von diesem Grundsatz:
Vorzugsaktien ohne Stimmrecht, § 140 Abs. 1 AktG, gewähren nur dann ein Stimmrecht, wenn der Vorzug aufgehoben wird (§ 141 Abs. 4 AktG) oder der Vorzug in einem Jahr nicht vollständig gezahlt wurde und auch im folgenden Jahr nicht nachgezahlt wurde (§ 140 Abs. 2 AktG).
- Höchststimmrechte nach § 134 Abs. 1 S. 2 AktG sind nur bei Gesellschaften zulässig, die nicht börsennotiert sind. Diese sind rechtspolitisch umstritten, da sie in der Regel die Position des Vorstands gegenüber den Aktionären stärken, indem ein Kontrollwechsel erschwert wird.
Mehrstimmrechte sind (seit 1998) ausnahmslos unzulässig, § 12 Abs. 2 AktG. Allerdings plant die Bundesregierung (2022/23), eine solche Regelung wieder einzuführen.