d. Was gilt, wenn bei der Hauptversammlung etwas schief geht?
aa. Wann ist ein HV-Beschluss (ausnahmsweise) nichtig?
Die Nichtigkeit bewirkt, dass die angestrebte Rechtsfolge nicht eintritt. § 249 AktG eröffnet die Nichtigkeitsklage nicht nur für die in der Norm genannten Personen, sondern trifft für diese Sonderregelungen. Die Nichtigkeit kann vielmehr von jedermann gerichtlich geltend gemacht werden, § 256 ZPO.
Rechtswidrige Beschlüsse sind nach dem gesetzlichen Regelfall nur anfechtbar. Nichtigkeit tritt nur bei extremen Verstößen ein, die einen solchen schwerwiegenden Eingriff in die Interessen des Rechtsverkehrs rechtfertigen. § 241 AktG listet dementsprechend die Nichtigkeitsgründe ausdrücklich und abschließend auf ("nur dann"). Sie werden zudem restriktiv gehandhabt. Schließlich mildert die Möglichkeit der Heilung u.A. durch Eintragung oder Ablauf von drei Jahren (je nach Verstoß) die Folgen für den Rechtsverkehr weiter ab, § 242 AktG.
Die Frist des § 246 Abs. 1 AktG gilt hingegen für die Nichtigkeitsklage nicht. Zeitliche Grenze ist allein die bereits genannte Heilung nach § 242 AktG.
Praktisch (und für die Klausur) bedeutsam sind vor allem folgende Gründe:
§ 241 Nr. 1 und 2 AktG: Nicht ordnungsgemäße Einberufung und fehlende Beurkundung
§ 241 Nr. 3 AktG: Verletzung von Gläubigerschutzvorschriften oder des öffentliches Interesses
§ 241 Nr. 4 AktG: Sittenwidrige Beschlüsse