d. Was gilt, wenn bei der Haupt­ver­samm­lung et­was schief geht?

aa. Wann ist ein HV-Be­schluss (aus­nahms­wei­se) nich­tig?

Die Nich­tig­keit be­wirkt, dass die an­ge­strebte Rechts­folge nicht ein­tritt. § 249 AktG er­öff­net die Nich­tig­keits­klage nicht nur für die in der Norm ge­nann­ten Per­so­nen, son­dern trifft für diese Son­der­re­ge­lun­gen. Die Nich­tig­keit kann viel­mehr von je­der­mann ge­richt­lich gel­tend ge­macht wer­den, § 256 ZPO.

Rechts­wid­rige Be­schlüsse sind nach dem ge­setz­li­chen Re­gel­fall nur an­fecht­bar. Nich­tig­keit tritt nur bei ex­tre­men Ver­stö­ßen ein, die einen sol­chen schwer­wie­gen­den Ein­griff in die In­ter­es­sen des Rechts­ver­kehrs recht­fer­ti­gen. § 241 AktG lis­tet dement­spre­chend die Nich­tig­keits­gründe aus­drück­lich und ab­schlie­ßend auf ("nur dann"). Sie wer­den zu­dem re­strik­tiv ge­hand­habt. Schließ­lich mil­dert die Mög­lich­keit der Hei­lung u.A. durch Ein­tra­gung oder Ablauf von drei Jah­ren (je nach Ver­stoß) die Fol­gen für den Rechts­ver­kehr wei­ter ab, § 242 AktG.

Die Frist des § 246 Abs. 1 AktG gilt hin­ge­gen für die Nich­tig­keits­klage nicht. Zeit­li­che Grenze ist al­lein die be­reits ge­nannte Hei­lung nach § 242 AktG.

Prak­tisch (und für die Klau­sur) be­deut­sam sind vor al­lem fol­gende Grün­de:

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