3. Wie läuft eine Haupt­ver­samm­lung ab?

b. Wel­che In­for­ma­ti­ons­rechte hat ein Ak­tio­när?

Ge­mäß § 131 Abs. 1 AktG ha­ben die Ak­tio­näre ein Frage- und Aus­kunfts­recht. Die Aus­kunft kann aber nach § 131 Abs. 3 S. 1 AktG (ab­schlie­ßende Auf­zäh­lung!, § 131 Abs. 3 S. 2 AktG) ver­wei­gert wer­den, wenn da­durch der Ein­tritt ei­nes nicht un­er­heb­li­chen Nach­teils für die Ge­sell­schaft oder ein ver­bun­de­nes Un­ter­neh­men mög­lich er­scheint (Nr. 1), so­weit sich der Vor­stand straf­bar ma­chen würde (Nr. 5) oder wenn die Aus­kunft auf der In­ter­netseite der Ge­sell­schaft über min­des­tens sie­ben Tage vor Be­ginn und in der Haupt­ver­samm­lung durch­gän­gig zu­gäng­lich ist (Nr. 7). Fer­ner kommt eine Aus­kunft­ver­wei­ge­rung bei be­stimm­ten steuer- und bi­lanz­recht­li­chen Fra­gen (Nr. 2, 3, 4, 6) in Be­tracht .

Nach ganz herr­schen­der Mei­nung kön­nen Aus­künfte über be­reits be­gan­gene Straf­ta­ten nicht nach § 131 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 AktG ver­wei­gert wer­den. Be­grün­det wird dies da­mit, dass er sich "durch die Er­tei­lung der Aus­kunft" straf­bar ma­chen müss­te, um ein Ver­wei­ge­rungs­recht zu ha­ben.

Auch kann ein Aus­kunfts­ver­lan­gen nicht nach § 131 Abs. 3 S. 1 Nr. 1-4 AktG ver­wei­gert wer­den, so­weit au­ßer­halb der Haupt­ver­samm­lung ei­nem an­de­ren Ak­tio­när be­reits Aus­kunft er­teilt wur­de, § 131 Abs. 4 AktG, § 53a AktG.

Bei Ver­let­zung des Aus­kunfts­rechts kommt eine Be­schlussan­fech­tung (§ 241 Nr. 5 AktG) in Be­tracht.

Wei­ter­ge­hend: Wie ist das Aus­kunfts­recht der Ak­tio­näre aus­ge­stal­tet?

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