3. Wie läuft eine Hauptversammlung ab?
b. Welche Informationsrechte hat ein Aktionär?
Gemäß § 131 Abs. 1 AktG haben die Aktionäre ein Frage- und Auskunftsrecht. Die Auskunft kann aber nach § 131 Abs. 3 S. 1 AktG (abschließende Aufzählung!, § 131 Abs. 3 S. 2 AktG) verweigert werden, wenn dadurch der Eintritt eines nicht unerheblichen Nachteils für die Gesellschaft oder ein verbundenes Unternehmen möglich erscheint (Nr. 1), soweit sich der Vorstand strafbar machen würde (Nr. 5) oder wenn die Auskunft auf der Internetseite der Gesellschaft über mindestens sieben Tage vor Beginn und in der Hauptversammlung durchgängig zugänglich ist (Nr. 7). Ferner kommt eine Auskunftverweigerung bei bestimmten steuer- und bilanzrechtlichen Fragen (Nr. 2, 3, 4, 6) in Betracht .
Nach ganz herrschender Meinung können Auskünfte über bereits begangene Straftaten nicht nach § 131 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 AktG verweigert werden. Begründet wird dies damit, dass er sich "durch die Erteilung der Auskunft" strafbar machen müsste, um ein Verweigerungsrecht zu haben.
Auch kann ein Auskunftsverlangen nicht nach § 131 Abs. 3 S. 1 Nr. 1-4 AktG verweigert werden, soweit außerhalb der Hauptversammlung einem anderen Aktionär bereits Auskunft erteilt wurde, § 131 Abs. 4 AktG, § 53a AktG.
Bei Verletzung des Auskunftsrechts kommt eine Beschlussanfechtung (§ 241 Nr. 5 AktG) in Betracht.
Weitergehend: Wie ist das Auskunftsrecht der Aktionäre ausgestaltet?