3. Wie läuft eine Hauptversammlung ab?
d. Was gilt, wenn bei der Hauptversammlung etwas schief geht?
Die Grundzüge des Beschlussmängelrechts, §§ 241 ff. AktG, kann man sich gut einprägen, indem man es mit dem Recht der fehlerhaften Verwaltungsakte vergleicht.
Die Hauptversammlung, die einen Beschluss trifft, entspricht in dieser Sicht der Behörde, die einen Verwaltungsakt erlässt. Der Beschluss und der Verwaltungsakt können bei schweren Fehlern nichtig sein, § 241 AktG bzw. §§ 43 Abs. 3, 44 VwVfG, bei weniger schweren Fehlern anfechtbar, § 243 AktG bzw. § 42 Abs. 2 VwGO. Die Nichtigkeit wird mittels einer Feststellungsklage geltend gemacht, § 256 ZPO, § 249 AktG bzw. § 43 VwGO, die Anfechtbarkeit mittels einer Anfechtungsklage, § 246 AktG bzw. § 42 VwGO.
Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage haben den selben Streitgegenstand. Wird eine Klage geprüft, die der Kläger nicht näher spezifiziert hat, muss sowohl auf Anfechtungs- als auch auf Nichtigkeitsgründe eingegangen werden (etwa in der Schwerpunktklausur 2012). Zu beachten ist allerdings, dass für die Geltendmachung unterschiedliche Fristen gelten, sodass die Klausur eventuell danach zu strukturieren ist.
Die Unterscheidung zwischen Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage sollte im Aktienrecht nicht überproblematisiert werden. In einer Klausur sollte dazu kein halb- oder mehrseitiger Textblock geschrieben werden, wie es viele in der Schwerpunktklausur 2014 (Aufgabe 3) getan haben.
Eine Heilung gewisser Fehler kommt gem. § 242 AktG bzw. § 45 VwVfG in Betracht (zudem sind Einberufungsmängel bei einer Vollversammlung gem. § 121 Abs. 6 AktG unbeachtlich, wenn niemand widerspricht). Auch das Problem der Wiederholung der fehlerhaften Maßnahme tritt in beiden Rechtsgebieten gleich auf. Es müssen formelle und materielle Mängel des Beschlusses geprüft werden.
Eine Klage hat im Verwaltungsrecht kraft Gesetz aufschiebende Wirkung, im Aktienrecht tritt eine faktische Registersperre ein, weil der Registerrichter die nötige Eintragung des Beschlusses im Hinblick auf die Klage verweigern wird. Dem kann die Behörde mit der Anordnung des Sofortvollzugs begegnen, § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO, wohingegen die AG die Registersperre mittels eines Freigabeverfahrens durch das Gericht aufheben lassen kann, § 246a AktG.
Bei drohendem faktischem Vollzug steht dem Aktionär der Weg des einstweiligen Rechtsschutzes offen, § 935 ZPO, wie der Adressat des Verwaltungsakts auf § 80 Abs. 5 VwGO zurückgreifen kann.
In der Hauptversammlung wird ein Beschluss gefasst und verkündet, dem eine unrichtige Stimmenzählung zugrunde liegt. Nach einem halben Jahr kommt der wahre Sachverhalt ans Licht (bei richtiger Zählung wäre der Antrag abgelehnt). Der Aktionär A möchte dies im Wege der Feststellungsklage geklärt haben.
Diese fehlerhafte Beschlussverkündung ist ein wesentlicher Verfahrensfehler, der nur mit der fristgebundenen Anfechtungsklage geltend gemacht werden kann. Im vorliegenden Fall ist dies zumindest gem. § 246 Abs. 1 AktG (Frist von 1 Monat) nicht mehr möglich. Aktionär A wäre zudem nur anfechtungsbefugt, wenn er in der Hauptversammlung Widerspruch zur Niederschrift, § 245 Nr. 1 AktG, erklärt hätte.