I. Was ist die Hauptversammlung?
2. Was ist bei der Einberufung der Hauptversammlung zu beachten?
Die Einberufung der Hauptversammlung ist in §§ 121 ff. AktG geregelt. Zur Einberufung der Hauptversammlung ist primär der Vorstand zuständig (§ 121 Abs. 2 S. 1 AktG), ausnahmsweise können dies auch der Aufsichtsrat oder eine Minderheit von Aktionären tun.
- Der Vorstand muss die Hauptversammlung in den durch Gesetz und Satzung bestimmten Fällen einberufen sowie wenn das Wohl der Gesellschaft dies erfordert, § 121 Abs. 1, Abs. 2 AktG.
- Das Gesetz schreibt etwa die Einberufung vor, wenn ein Verlust in Höhe der Hälfte des Grundkapitals eingetreten ist, § 92 Abs. 1 AktG. Mindestens einmal im Jahr muss eine Hauptversammlung stattfinden, in der über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat und die Gewinnverwendung abgestimmt wird, § 120 Abs. 1 S. 1 AktG ("alljährlich in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahrs") bzw. § 175 Abs. 1 AktG ("in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahrs"). Diese Hauptversammlung wird ordentliche Hauptversammlung genannt, die übrigen Hauptversammlungen außerordentliche.
- Auch der Aufsichtsrat muss eine Hauptversammlung einzuberufen, wenn das Wohl der Gesellschaft es fordert, § 111 Abs. 3 S. 1 AktG.
- Eine Minderheit von Aktionären, die zusammen 5% des Grundkapitals erreichen, kann grundsätzlich schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe von dem Vorstand verlangen, eine Hauptversammlung einzuberufen, § 122 Abs. 1 AktG. Ebenso können sie Gegenstände auf die Tagesordnung setzen, § 122 Abs. 2 S. 1 AktG; dies ist zusätzlich mit einem anteiligen Betrag von 500.000 € möglich (vgl. Teil 1 der Schwerpunktklausur 2016). Hierbei handelt es sich um ein wichtiges Instrument, um die Rechte der Minderheitsaktionäre durchzusetzen.
Es ist zulässig, die Durchführung der Einberufung auf einzelne Mitglieder zu übertragen. Daher ist es ausreichend, wenn nach Beschlussfassung des Vorstands lediglich z.B. der Vorstandsvorsitzende unterschreibt.
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