I. Was ist die Hauptversammlung?
1. Worüber entscheidet die Hauptversammlung?
Die Hauptversammlung ist zuständig, soweit das Gesetz oder die Satzung dies ausdrücklich bestimmen, § 119 Abs. 1 AktG (sog. Enumerationsprinzip). Wegen § 23 Abs. 5 AktG ist die Satzung aber in der Zuweisung von Kompetenz nicht frei. Darüber hinaus hat der BGH in "freier Rechtsfortbildung" auch ungeschriebene Kompetenzen entwickelt.
Zentrale Norm ist § 119 AktG. Neben einem Katalog (Absatz 1) enthält diese Regelung einen wichtigen Ausschlusstatbestand: Grundsätzlich obliegt der Hauptversammlung nicht die Entscheidung über Fragen der Geschäftsführung. Der Vorstand kann diesbezügliche Fragen jedoch vorlegen (§ 119 Abs. 2 AktG). In anderen Regelungen weist das AktG der Hauptversammlung u.a. die Entscheidung über Folgendes zu:
- die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen u.a. den Vorstand und Aufsichtsrat gem. § 147 AktG (Frage 7 der Schwerpunktklausur 2013)
- die Zustimmung zu Unternehmensverträgen gem. §§ 293 f. AktG
- die Eingliederung, § 319 AktG
- die Übertragung des gesamten Vermögens der AG (§ 179a AktG)
- einen Squeeze-out (§ 327a AktG)
Nach § 120a Abs. 1 S. 1 AktG hat die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft über die Billigung des "Vergütungssystems" der Vorstandsmitglieder zu beschließen ("Say on Pay"). Der Beschluss begründet weder Rechte noch Pflichten, er ist auch nicht anfechtbar. Wird das Vergütungssystem nicht gebilligt, muss der Aufsichtsrat in der nächsten HV ein "überprüftes" System vorlegen (§ 120a III AktG). - § 120a wurde eingefügt durch ARUG II 2019 und geht auf 2017 durch Aktionärsrechte-RL II neu gefasste Vorgaben in Art. 9a V Aktionärsrechte-RL zurück.