d. Was gilt, wenn bei der Hauptversammlung etwas schief geht?
cc. Wie kann man HV-Beschlüsse anfechten?
Rechtswidrige Beschlüsse sind in der Regel anfechtbar und können mit der Anfechtungsklage geltend gemacht werden, § 246 AktG. Ein stattgebendes Urteil vernichtet den Beschluss gegenüber jedermann, § 241 Nr. 5 i.V.m. § 248 Abs.1 S. 1 AktG.
Die Anfechtungsklage muss zulässig und begründet sein. Zulässig ist sie, wenn die Prozessvoraussetzungen vorliegen. In der Klausur sollten geprüft werden: Örtliche Zuständigkeit (Gerichtsbezirk am Sitz der AG), Sachliche Zuständigkeit (Landgericht) sowie richtiger Klagegegner (Gesellschaft), § 246 AktG. Auf andere Zulässigkeitsvoraussetzungen, etwa ordnungsgemäße Klageerhebung, Rechtswegseröffnung und Rechtsschutzbedürfnis muss man i.d.R. nicht eingehen (vgl. Schwerpunktklausur 2012).
Anfechtungsfrist und Anfechtungsbefugnis gehören in die Begründetheit!
In der Begründetheit sollten als erstes Frist und Befugnis geprüft werden: Für die Klage gilt eine Monatsfrist, § 246 Abs. 1 AktG. Geltend machen kann die Rechtswidrigkeit nur ein Anfechtungsbefugter, § 245 AktG. Entgegen des Vorstands, der nach § 245 Nr. 4 AktG (Norm lesen! Problem der Schwerpunktklausur 2014) stets anfechtungsbefugt ist, ist der Aufsichtsrat als Organ nicht anfechtungsbefugt. Die einzelnen Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats sind gem. § 245 Nr. 5 AktG nur in Ausnahmefällen anfechtungsbefugt.
Begründet ist die Klage im Übrigen, wenn der Beschluss rechtswidrig ist, also er gegen Gesetz oder Satzung verstößt, § 243 Abs. 1 AktG. In Betracht kommen formelle und materielle Verstöße. Gewisse Verstöße führen gleichwohl nicht zur Anfechtbarkeit, § 243 Abs. 3 AktG. Wegen Auskunftspflichtverletzung (siehe "Welche Informationsrechte hat ein Aktionär?") kann nur bei Wesentlichkeit angefochten werden, § 243 Abs. 4 AktG. Dies ähnelt der Erheblichkeitsprüfung für andere Beschlussmängel.
Eine Klage ist hingegen unbegründet, wenn der Kläger sie nicht auf Rechtswidrigkeit, sondern auf bloße Zweckwidrigkeit einer Maßnahme stützt (Frage 5 der Schwerpunktklausur 2013).