3. Wie läuft eine Hauptversammlung ab?
a. Wer darf an einer Hauptversammlung teilnehmen?
Alle Aktionäre dürfen an der Hauptversammlung teilnehmen, auch solche ohne Stimmrecht (Vorzugsaktionäre), § 140 Abs. 1 AktG. Gem. § 67 Abs. 2 S. 1 AktG gilt als Aktionär, wer im Aktienregister eingetragen ist, auch wenn er die Aktien bereits verkauft hat (Problem der Schwerpunktklausur 2014). Im Falle der Stimmrechtsvollmacht darf auch der Vertreter anwesend sein.
Dieses Recht darf nur insoweit beschränkt werden, als die Aktionäre verpflichtet werden können, sich vorher anzumelden, § 123 Abs. 2 S. 1 AktG. Die Aktionärsstellung muss dabei nachgewiesen werden. Bei Namensaktien erfolgt dies gem. § 67 Abs. 2 S. 1 AktG durch Einsicht ins Aktienregister. Bei Inhaberaktien wird die Form des Nachweises bei nichtbörsennotierten AGs in der Satzung geregelt, vgl. § 123 Abs. 3 S. 1 AktG, bei börsennotierten genügt ein Banknachweis nach § 67c Abs. 3 AktG in Textform, § 123 Abs. 4 S. 1 AktG.
Gem. § 129 Abs. 1 S. 2 AktG sind die erschienenen Aktionäre in ein Teilnehmerverzeichnis einzutragen.
Gem. § 118 Abs. 3 S. 1 AktG sollen die Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat an der Hauptversammlung teilnehmen. Umstritten ist, ob durch das Wort "sollen" eine Teilnahmepflicht der Mitglieder begründet wird. Nach einer Ansicht müssen die Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat erscheinen, damit sie Fragen der Aktionäre beantworten können (die Teilnahme ist hier also verpflichtend). Eine andere Ansicht verneint eine solche Teilnahmepflicht, da durch das Wort "sollen" lediglich eine Empfehlung des Gesetzgebers zu verstehen sei.
Die Hauptversammlung ist nicht öffentlich. Hilfspersonen des Versammlungsleiters haben ein von diesem abgeleitetes Anwesenheitsrecht. Gäste und Pressevertreter können durch den Versammlungsleiter oder die Hauptversammlung zugelassen werden, auch wenn keine Satzungsregelung besteht. Dies liegt oft im Interesse großer Gesellschaften, die Investoren informieren wollen.