2. Was ist bei der Einberufung der Hauptversammlung zu beachten?
b. Welche Formvorschriften sind zu beachten?
Einberufung und Tagesordnung sind in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen, § 121 Abs. 3 bzw. 4 S. 1 AktG, also im (elektronischen) Bundesanzeiger, § 25 AktG.
Sofern die Aktionäre der Gesellschaft namentlich bekannt sind (etwa bei Namensaktien - denkbar auch bei kleiner AG mit Inhaberaktien) können sie per eingeschriebenem Brief oder in sonstiger Form über die Einberufung informiert werden, § 121 Abs. 4 S. 2 AktG (in der Schwerpunktklausur 2014 und Schwerpunktklausur 2016 geschah dies satzungsgemäß per E-Mail). Dies ist eine diskrete Form der Einberufung.
Nach § 125 Abs. 1 AktG ist die Einberufung darüber hinaus auch den Aktionärsvereinigungen und Kreditinstituten mitzuteilen, die in der letzten HV Aktionäre vertreten haben oder die Mitteilung verlangt haben. Die Mitteilungen werden gem. den §§ 67a, 67b AktG (bis zum 3.9.2020: § 128 AktG) von den Kreditinstituten und Aktionärsvereinigungen weitergeleitet.
Die Einhaltung dieser Regeln ist bei einer Vollversammlung, zu welcher alle Aktionäre anwesend sind, nicht erforderlich, § 121 Abs. 6 AktG. Dies gilt allerdings nur, sofern niemand der Beschlussfassung widerspricht (s.a. Schwerpunktklausur 2014).
I. Einberufungsgrund (§ 121 Abs. 1 AktG)
II. Einberufung durch zuständige Stelle, regelmäßig den Vorstand (§ 121 Abs. 2 S. 1 AktG), ausnahmsweise durch den Aufsichtsrat (§ 111 Abs. 3 AktG) oder die Minderheit der Aktionäre (§ 122 Abs. 1 AktG iVm § 122 Abs. 3 AktG)
III. Ordnungsgemäßer Inhalt - Firma, Sitz, Zeit, Ort (§ 121 Abs. 3 S. 1 AktG) und Tagesordnung (§ 121 Abs. 3 S. 2 AktG), ggf. zusätzliche Angaben nach (§ 121 Abs. 3 S. 3 AktG)
IV. Einberufungsfrist - mindestens 30 Tage vor dem Tag der HV (§ 123 Abs. 1 i.V.m. § 121 Abs. 7 AktG), in der Praxis kommt die satzungsgemäße Anmeldefrist dazu (§ 123 Abs. 2 S. 4 AktG).
V. Bekanntmachung im Internet-Bundesanzeiger (§ 121 Abs. 4 AktG, § 25 AktG)
(VI. Beachtung von Mitteilungspflichten nach § 125 Abs. 1 AktG und (Gegen-)Anträgen von Aktionären nach § 126 AktG i.V.m. § 125 AktG, § 67a/b AktG).
Hier z.B. die Unterlagen der Einladung zur Hauptversammlung der Deutschen Telekom AG