II. Was muss ich zum Vorstand der AG wissen?
2. Wie ist der AG-Vorstand zusammengesetzt?
Der Vorstand besteht aus einer oder mehreren Personen, § 76 Abs. 2 S. 1 AktG. Grundsätzlich regelt die Satzung die Zusammensetzung des Vorstands frei, § 23 Abs. 3 Nr. 6 AktG. Sie kann entweder die Zahl der Mitglieder des Vorstands festlegen oder Regeln aufstellen, nach denen diese Zahl festzulegen ist. So kann man beispielsweise etwa die Zahl dem Ermessen des Aufsichtsrates überlassen. Mehrere Vorstandsmitglieder sind im Grundsatz gleichberechtigt und führen die AG gemeinschaftlich, § 77 Abs. 1 S. 1 AktG.
Hat der Vorstand mehrere Mitglieder, kann (nur) der Aufsichtsrat einen Vorstandsvorsitzenden bestellen, § 84 Abs. 2 AktG. Solange der Aufsichtsrat keinen Vorstandsvorsitzenden bestellt hat, kann der Vorstand im Rahmen seiner Geschäftsordnungskompetenz selbst einen Vorstandssprecher benennen. Seine Kompetenzen müssen jedoch unterhalb denjenigen eines Vorstandsvorsitzenden liegen, deshalb ist die Beratung mit sachlicher Führung der Vorstandsarbeit unzulässig.
In aller Regel sind AGs zu groß, um durch eine Person geleitet zu werden, weshalb die meisten Vorstände aus mehreren Personen bestehen. Die Personen erfüllen ihre Aufgaben arbeitsteilig anhand einer Geschäftsordnung, welche insbesondere die Ressortzuständigkeit der einzelnen Vorstandsmitglieder regelt. (A.I. Grundsatz 1 DCGK)
Inhaltliche Vorgaben macht das Gesetz nur in gewissen Fällen. Bei einem Grundkapital von mehr als 3 Millionen Euro muss der Vorstand aus mindestens 2 Personen bestehen, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, § 76 Abs. 2 S. 2 AktG. Bei mehr als 2000 Arbeitnehmern und bei 1000 Arbeitnehmern in Montanunternehmen ist nach § 33 Abs. 1 S. 1 MitbestG bzw. § 13 Abs. 1 MontanMitbestG ein Arbeitsdirektor als besonderes Vorstandsmitglied zu bestellen, § 76 Abs. 2 S. 3 AktG. Nach dem 2015 neu eingefügten § 111 Abs. 5 AktG bestimmt der Aufsichtsrat bei börsennotierten oder der Mittbestimmung unterliegnedenden Gesellschaften u.a. eine Zielgröße für den Frauenanteil im Vorstand. Diese muss, solange sie unter 30 % liegt, innerhalb der gesetzten Frist (höchstens 5 Jahre) erreicht werden. (dazu: "Fragen und Antworten zu dem Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen [...]")
Stellvertreter gelten als vollwertige Vorstandsmitglieder, § 94 AktG. Ihre Rechte werden jedoch i.d.R. durch die Geschäftsordnung des Vorstands beschränkt.