C. Welche Organe hat eine AG?
II. Was muss ich zum Vorstand der AG wissen?
Der Vorstand leitet die AG unter eigener Verantwortung, § 76 Abs. 1 AktG. Er führt ihre Geschäfte und vertritt sie, § 77 AktG, § 78 AktG. Die Leitung der Gesellschaft wird als Kernbereich der Geschäftsführung verstanden, die der Vorstand nicht delegieren darf (h.M.).
Der Vorstand wird bestellt und angestellt. Bestellt wird er vom Aufsichtsrat, § 84 Abs. 1 S. 1 AktG. Dies hat zur Folge, dass er Organ der Gesellschaft wird (er erlangt die Organstellung). Angestellt wird er von der AG, was bedeutet, er wird ihr Vertragspartner im Rahmen eines Dienstvertrags gem. § 611 BGB, § 675 Abs. 1 BGB (Anstellungsvertrag). Die Gesellschaft wird dabei vom Aufsichtsrat vertreten, § 112 AktG.
Organstellung und Anstellungsvertrag sind rechtlich unabhängig voneinander zu beurteilen (Trennungsprinzip): Ist etwa der Anstellungsvertrag unwirksam, kann die Bestellung zum Organ gleichwohl wirksam sein. Wird der Vorstand abberufen, endet der Anstellungsvertrag nicht automatisch, sondern muss ggf. gesondert gekündigt werden. Sind in der Fallbearbeitung eine Abberufung und eine Kündigung auf ihre Wirksamkeit zu untersuchen, kann es zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen (dazu unten). In der Praxis kommt es vor, dass ein Vorstand seine Vergütung verlangen kann, obwohl die Bestellung nicht mehr besteht.
Organstellung und Anstellungsvertrag hängen aber inhaltlich zusammen: Im Anstellungsvertrag verpflichtet sich der Vorstand, die Pflichten zu erfüllen, die die Organstellung mit sich bringt (Verhaltensgebote, Sorgfalts- und Treuepflichten). Die Pflichten werden im Anstellungsvertrag mit Bezug auf den Gesellschaftszweck konkretisiert.