C. Wel­che Or­gane hat eine AG?

II. Was muss ich zum Vor­stand der AG wis­sen?

Der Vor­stand lei­tet die AG un­ter ei­ge­ner Verant­wor­tung, § 76 Abs. 1 AktG. Er führt ihre Ge­schäfte und ver­tritt sie, § 77 AktG, § 78 AktG. Die Lei­tung der Ge­sell­schaft wird als Kern­be­reich der Ge­schäfts­füh­rung ver­stan­den, die der Vor­stand nicht de­le­gie­ren darf (h.M.).

Der Vor­stand wird be­stellt und an­ge­stellt. Be­stellt wird er vom Auf­sichts­rat, § 84 Abs. 1 S. 1 AktG. Dies hat zur Fol­ge, dass er Or­gan der Ge­sell­schaft wird (er er­langt die Or­gan­stel­lung). An­ge­stellt wird er von der AG, was be­deu­tet, er wird ihr Ver­trags­part­ner im Rah­men ei­nes Dienst­ver­trags gem. § 611 BGB, § 675 Abs. 1 BGB (An­stel­lungs­ver­trag). Die Ge­sell­schaft wird da­bei vom Auf­sichts­rat ver­tre­ten, § 112 AktG.

Or­gan­stel­lung und An­stel­lungs­ver­trag sind recht­lich un­ab­hän­gig von­ein­an­der zu be­ur­tei­len (Tren­nungs­prin­zip): Ist etwa der An­stel­lungs­ver­trag un­wirk­sam, kann die Be­stel­lung zum Or­gan gleich­wohl wirk­sam sein. Wird der Vor­stand ab­be­ru­fen, en­det der An­stel­lungs­ver­trag nicht au­to­ma­tisch, son­dern muss ggf. ge­son­dert ge­kün­digt wer­den. Sind in der Fall­be­ar­bei­tung eine Ab­be­ru­fung und eine Kün­di­gung auf ihre Wirk­sam­keit zu un­ter­su­chen, kann es zu un­ter­schied­li­chen Er­geb­nis­sen kom­men (dazu un­ten). In der Pra­xis kommt es vor, dass ein Vor­stand seine Ver­gü­tung ver­lan­gen kann, ob­wohl die Be­stel­lung nicht mehr be­steht.

Or­gan­stel­lung und An­stel­lungs­ver­trag hän­gen aber in­halt­lich zu­sam­men: Im An­stel­lungs­ver­trag ver­pflich­tet sich der Vor­stand, die Pf­lich­ten zu er­fül­len, die die Or­gan­stel­lung mit sich bringt (Ver­hal­tens­ge­bo­te, Sorg­falts- und Treue­pflichten). Die Pf­lich­ten wer­den im An­stel­lungs­ver­trag mit Be­zug auf den Ge­sell­schafts­zweck kon­kre­ti­siert.

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