II. Was muss ich zum Vorstand der AG wissen?
4. Wie erlangt der Vorstand sein Amt?
Es ist zwischen (korporativer) Bestellung und (schuldrechtlicher) Anstellung zu unterscheiden.
Der Aufsichtsrat bestellt den Vorstand auf maximal 5 Jahre, § 84 Abs. 1 S. 1 AktG, und zwar gem. § 108 Abs. 1 AktG durch Beschluss. Eine wiederholte Bestellung ist zwar möglich (§ 84 Abs. 1 S. 2 AktG), der Wiederbestellungsbeschluss darf aber frühestens ein Jahr vor Ablauf der bisherigen Amtszeit gefasst werden, § 84 Abs. 1 S. 3 AktG. Unzulässig sind Verlängerungsklauseln, welche eine automatische Verlängerung der Amtszeit über die gesetzliche Höchstdauer von fünf Jahren hinaus bestimmen. Spätestens nach Ablauf einer fünfjährigen Amtszeit ist ein ausdrücklicher Beschluss des Aufsichtsrates über eine Verlängerung notwendig. Der Aufsichtsrat soll spätestens nach fünf Jahren die Möglichkeit haben, sich von dem Vorstandsmitglied ohne einen wichtigen Grund im Sinne des § 84 Abs. 3 AktG und ohne eine Abfindung zu trennen.
Umstritten ist, ob die laufende Bestellung vorzeitig aufgehoben und das Vorstandsmitglied zugleich neu bestellt (für höchstens 5 Jahre) werden darf. Eine Ansicht sieht darin eine Umgehung der § 84 Abs. 1 S. 1-3 AktG. Dagegen hält die h.M. dies für zulässig. Die maximale Bindungsfrist ist gewahrt, ebenso das Beschlusserfordernis. Der BGH argumentiert, die Bindungsfrist sei sogar noch kürzer, als es die gesetzliche Regelung für den Fall, dass die bisherige Bestellung nicht vorzeitig endet, als äußerste Grenze zulässt. Danach kann sich der Aufsichtsrat, wenn er über eine fünfjährige Verlängerung ein Jahr vor Ablauf der Amtszeit befindet, sogar für sechs Jahre binden (BGH Urt. v. 16.7.2012 – II ZR 55/11). Restriktiver der DCGK: Nach dem Kodex soll eine solche Wiederbestellung nur bei "besonderen Umständen" erfolgen (B.4 DCGK).
Fehlt ein Vorstandsmitglied, so bestellt es das Gericht auf Antrag, § 85 Abs. 1 AktG. Die Bestellung ist in das Handelsregister einzutragen (anzumelden vom Vorstand selbst), § 81 Abs. 1 AktG; die Bestellung ist jedoch auch ohne Eintragung wirksam.
Die Anstellung ist i.d.R. ein entgeltlicher Dienstvertrag (§§ 611, 675 BGB), der ebenfalls auf 5 Jahre zu befristen ist, § 84 Abs. 1 S. 5 AktG. Die Gesellschaft wird bei Vertragsschluss vom Aufsichtsrat vertreten, § 112 AktG.
Eine Mindestdauer der Bestellung sieht das Gesetz nicht vor. Nach der h.M. sollte diese aber mindestens 1 Jahr betragen, anderenfalls könnte dadurch § 84 Abs. 3 AktG unterlaufen werden.