8. Welche Haftung droht den Vorstandsmitgliedern?
b. Wie haften Vorstandsmitglieder gegenüber Aktionären und Dritten?
Eine generelle Außenhaftung ist im AktG nicht geregelt. Aktienrechtlich haftet der Vorstand gegenüber Dritten bloß subsidiär, d.h. nur wenn der Gläubiger von der AG keine Befriedigung erlangen kann, § 93 Abs. 5 S. 1 AktG. Gegenüber den Aktionären haftet der Vorstand in manchen Fällen unmittelbar, z.B. wegen Missbrauchs des Einflusses auf die Gesellschaft, § 117 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 AktG.
Außerhalb dieser Spezialnormen kann sich eine Haftung gegenüber Dritten aus allgemeinem Zivilrecht ergeben, d.h. aus culpa in contrahendo und aus unerlaubter Handlung, §§ 823 ff. BGB. § 93 AktG ist allerdings kein Schutzgesetz zu Gunsten der Aktionäre i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB, da die Pflichten aus der Bestellung nur gegenüber der AG bestehen.
Die Mitgliedschaft in der AG ist ein sonstiges Recht i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB. Besonders wichtig ist die Haftung wegen Insolvenzverschleppung nach § 823 Abs. 2 BGB, § 15a InsO.
Aufsehen erregt hat der Fall Kirch, in dem das OLG München die deutsche Bank und ihren ehemaligen Vorstandsvorsitzenden zu Schadensersatz aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung verurteilt hat, § 826 BGB, weil letzterer durch ein Interview die Insolvenz eines Konzerns herbeigeführt habe (OLG München, Urteil vom 14.12.2012 - 5 U 2472/09; SZ-Bericht vom 14.12.2012).