II. Was muss ich zum Vorstand der AG wissen?
8. Welche Haftung droht den Vorstandsmitgliedern?
Verletzt ein Vorstandsmitglied seine Pflichten kann er zivilrechtlich
1. gegenüber der Gesellschaft haften (Innenhaftung)
2. gegenüber den Aktionären und gegenüber Dritten (Außenhaftung) haften.
Daneben kommt in Betracht, dass der Vorstand sich strafbar macht oder ordnungswidrig handelt. Soweit es auf besondere persönliche Merkmale ankommt, welche nur die Gesellschaft erfüllt, werden diese nach § 14 StGB bzw. nach § 9 OWiG dem Vorstandsmitglied zugerechnet. Zudem sieht § 130 OWiG eine Haftung des Vorstands auch für die Verletzung von Aufsichts- und Überwachungspflichten vor.
Wichtige Strafnormen sind, wie der Katalog des § 76 Abs. 3 AktG zeigt insbesondere Betrug (§ 263 StGB), Untreue (§ 266 StGB), Insolvenzverschleppung (§ 15a Abs. 4 InsO) und das Nichtabführen von Sozialbeiträgen (§ 266a StGB). Das AktG selbst enthält zudem einige Sonderdelikte, die aber weder in der Praxis noch in der Klausur große Bedeutung haben:
- Falschangaben nach § 399 AktG
- Unrichtige Darstellung bestimmter Verhältnisse, § 400 AktG
- Pflichtverletzungen bei Kapitalverlust, Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit, § 401 AktG
- Falsche Ausstellung von Berechtigungsnachweisen, § 402 AktG
- Verletzung der Berichtspflicht, § 403 AktG
- Verletzung der Geheimhaltungspflicht, § 404 AktG
Außerdem finden sich in § 405 AktG verschiedene Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße bis zu 25.000 € geahndet werden können.
Die Strafvorschriften des AktG sind bis auf § 402 AktG Schutzgesetze i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB, ebenso wie einige der Ordnungswidrigkeitstatbestände, sodass ihre Verletzung auch zu einer zivilrechtlichen Haftung führen kann.