II. Was muss ich zum Vorstand der AG wissen?
5. Wie ist der Vorstand organisiert?
Bei einem mehrköpfigen Vorstand bedarf es klarer Zuständigkeits- und Verfahrensregeln. Das Aktiengesetz gibt hier nur wenige Vorgaben, sondern verweist grundsätzlich auf eine Geschäftsordnung (§ 77 Abs. 2 AktG).
Beispiele für Regelungen in einer Geschäftsordnung sind:
Grundsätze der Entscheidungsfindung
Arbeitsteilung unter den Vorstandsmitgliedern
Befugnisse des Vorstandsvorsitzenden
Zusammenarbeit mit dem Aufsichtsrat
Geschäfte, die einer Zustimmung des Aufsichtsrates bedürfen
Modalitäten der Vorstandssitzung
- Die Geschäftsordnung wird nach dem Leitbild des Gesetzes einstimmig vom Vorstand erlassen (§ 77 Abs. 2 S. 1, S. 3 AktG). Die Satzung kann diese Zuständigkeit des Vorstandes ganz ausschließen und auf den Aufsichtsrat übertragen (§ 77 Abs. 2 S. 2 AktG).
- Selbst wenn keine ausdrückliche Übertragung erfolgt, darf der Aufsichtsrat jederzeit eine Geschäftsordnung für den Vorstand erlassen. In diesem Fall können die Vorstandsmitglieder auch einstimmig keine abweichenden Regelungen mehr treffen (§ 77 Abs. 2 S. 1 AktG). Der Aufsichtsrat darf eine Vorstandsgeschäftsordnung jederzeit ohne Zustimmung des Vorstandes durch eine eigene ersetzen, jedoch nicht einzelne Regelungen ändern oder ergänzen. Denn dadurch entstünde ein Zwittergebilde, bei dem nicht sicher ist, wer spätere Änderungen vornehmen darf.
- In jedem Fall kann die Satzung Einzelfragen der Geschäftsordnung bindend regeln (§ 77 Abs. 2 S. 2 AktG), so dass weder Vorstand noch Aufsichtsrat entsprechende Regelungen erlassen können. Einfache Beschlüsse der Hauptversammlung entfalten hingegen keine Bindungswirkung für die Organe.
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