B. Wie entsteht eine AG? - Theorie und Praxis
I. Wie läuft die AG-Gründung ab?
Die Gründung einer Aktiengesellschaft ist im zweiten Teil des AktG (§§ 23 ff. AktG) ausführlich geregelt. Weitere Vorgaben ergeben sich aus den allgemeinen Vorschriften (§§ 2 - 10 AktG). Die Gründung erfolgt in sieben Schritten:
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- , § 2 AktG, d.h. Abschluss des Gesellschaftsvertrages durch notarielle Beurkundung gem. § 23 Abs. 1 AktG; Mindestinhalt: § 23 Abs. 2 AktG; Übernahme der Aktien (§ 29 AktG) durch die Gründer (§ 28 AktG) sog. Zeichnung. Wirkung: Vor-AG entsteht.
- und des Abschlussprüfers (§ 30 Abs. 1 AktG); sowie des ersten Vorstands durch den Aufsichtsrat (§ 30 Abs. 4 AktG); Haftung ggf. nach § 41 Abs. 1 S. 2 AktG (sog. Handelndenhaftung).
- (§ 36 Abs. 2 AktG, § 36a AktG), mind. 1/4 des geringsten Ausgabebetrags, § 9 Abs. 1 AktG; bei Rückzahlung: vollwertiger Anspruch gem. § 27 Abs. 4 AktG.
- durch Vorstand und Aufsichtsrat (§§ 32-34 AktG).
- zur Eintragung im Handelsregister (§§ 36, 37 AktG).
- durch das Registergericht (§ 38 AktG); bloße Rechtmäßigkeits-, keine Zweckmäßigkeitsprüfung.
- durch das Registergericht (§ 39 AktG) sowie Bekanntmachung der Eintragung (§ 10 HGB). Hierdurch entsteht die AG, welche mit der Vor-AG wirtschaftlich identisch ist (Kontinuität).
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