D. Welche Stellung hat ein Aktionär?
I. Wie erwirbt und verliert man seine Stellung als Aktionär?
Die Aktionärsstellung kann entweder bei Gründung der AG durch Übernahme eines Anteils entstehen (originärer Erwerb) oder zu einem späteren Zeitpunkt durch den Übergang von Aktien bei Kauf oder z.B. Erbschaft (derivativer Erwerb).
Wie im GmbH-Recht kommen verschiedene Möglichkeiten des Verlustes der Gesellschafterstellung in Betracht:
Der einfachste Fall eines Verlustes ist die Übertragung der Aktie (Inhaberaktien gem. §§ 929 ff. BGB (aA §§ 413, 398 BGB); Namensaktien gem. § 68 Abs. 1 S. 2 AktG (aA §§ 413, 398 BGB)) auf einen anderen. Hierunter fällt auch der Übergang auf die Erben durch den Tod oder ein "Squeeze out" nach § 327a AktG.
Eine Einziehung kann wie in der GmbH derart erfolgen, dass die übrigen Anteile aufgewertet werden (§ 237 Abs. 1 S. 1 AktG). Gegen den Willen der Aktionäre ist sie jedoch nur bei entsprechender Satzungsregelung möglich (§ 237 Abs. 1 S. 2 AktG).
Wie bei der GmbH ist auch eine Kaduzierung möglich, d.h. ein Ausschluss wegen verspäteter Einlageerbringung (§ 64 AktG).
Ein Ausschluss aus wichtigem Grund ohne Regelung in der Satzung dürfte - entsprechend dem GmbH-Recht - ebenfalls zulässig sein, obwohl diese Frage noch nicht geklärt ist.
Zu denken ist schließlich auch an die Auflösung der Gesellschaft.