D. Wel­che Stel­lung hat ein Ak­tio­när?

I. Wie er­wirbt und ver­liert man seine Stel­lung als Ak­tio­när?

Die Ak­tio­närsstel­lung kann ent­we­der bei Grün­dung der AG durch Über­nahme ei­nes An­teils ent­ste­hen (ori­gi­närer Er­werb) oder zu ei­nem spä­te­ren Zeit­punkt durch den Über­gang von Ak­tien bei Kauf oder z.B. Erb­schaft (de­ri­va­ti­ver Er­wer­b).

Wie im GmbH-Recht kom­men ver­schie­dene Mög­lich­kei­ten des Ver­lus­tes der Ge­sell­schaf­ter­stel­lung in Be­tracht:

  • Der ein­fachste Fall ei­nes Ver­lus­tes ist die Über­tra­gung der Ak­tie (In­ha­be­rak­tien gem. §§ 929 ff. BGB (aA §§ 413, 398 BGB); Na­mens­ak­tien gem. § 68 Abs. 1 S. 2 AktG (aA §§ 413, 398 BGB)) auf einen an­de­ren. Hier­un­ter fällt auch der Über­gang auf die Er­ben durch den Tod oder ein "Squeeze out" nach § 327a AktG.

  • Eine Ein­zie­hung kann wie in der GmbH der­art er­fol­gen, dass die üb­ri­gen An­teile auf­ge­wer­tet wer­den (§ 237 Abs. 1 S. 1 AktG). Ge­gen den Wil­len der Ak­tio­näre ist sie je­doch nur bei ent­spre­chen­der Sat­zungsre­ge­lung mög­lich (§ 237 Abs. 1 S. 2 AktG).

  • Wie bei der GmbH ist auch eine Ka­du­zie­rung mög­lich, d.h. ein Aus­schluss we­gen ver­spä­te­ter Ein­lage­er­brin­gung (§ 64 AktG).

  • Ein Aus­schluss aus wich­ti­gem Grund ohne Re­ge­lung in der Sat­zung dürfte - ent­spre­chend dem GmbH-Recht - eben­falls zu­läs­sig sein, ob­wohl diese Frage noch nicht ge­klärt ist.

  • Zu den­ken ist schließ­lich auch an die Auf­lö­sung der Ge­sell­schaft.

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